Demobeobachtung: Bericht zu den Protesten gegen NPD-Demonstration am 01. Mai 2019 in Wismar

Pressemitteilung vom 03.05.2019

Am Mittwoch, den 01. Mai 2019, protestierten über tausend Menschen gegen eine NPD- Demonstration in der Hansestadt Wismar. Der Arbeitskreis Kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit fünf Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurden. (1)

Unverhältnismäßige Maßnahmen nach Sitzblockade

Auf der Lübschen Straße kam es um ca. 13.25 Uhr infolge einer Sitzblockade zu verschiedenen Maßnahmen gegen die versammelten Personen. Diese reichten von einer Einkesselung über die Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung bis hin zur Durchsuchung. Als Begründung führte die Polizei einen Verstoß der Versammlungsteilnehmer_innen gegen § 21 VersammlG an. Dieser stellt das Vornehmen oder Androhen von Gewalttätigkeiten oder Verursachen grober Störungen in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, unter Strafe. Die Teilnehmer_innen der Sitzblockade hätten im objektiven Tatbestand also zumindest eine grobe Störung der angemeldeten NPD-Demonstration verursachen müssen, infolge dessen deren Durchführung auf dem Spiel gestanden hätte (2). Selbst eigenen Angaben der Polizei zufolge hatte die Sitzblockade jedoch „keine Auswirkungen auf den weiteren Demonstrationsverlauf“. Da es sich bei § 21 VersammlG um ein sog. Erfolgsdelikt handelt, ist allein der Versuch einer groben Störung nicht strafbar. Indem die Polizei ausdrücklich zum Zwecke der Strafverfolgung handelte, eine Straftat aber nicht vorlag, waren die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahmen nicht erfüllt. Die Polizei verhielt sich daher rechtswidrig.

Demobericht zu den Protesten gegen die AfD-Demonstration am 10.11.2018 in Greifswald

Am Samstag, den 10. November 2018, protestierten über tausend Menschen gegen eine AfD-Demonstration in der Greifswalder Innenstadt. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit vier Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde. (1) An vielen Orten der Stadt wurden - teils angemeldet, teils spontan - Anliegen der Protestierenden kundgetan, ohne dass es zu nennenswerten Problemen kam. An einigen Stellen wurden rechtliche Vorgaben jedoch nicht beachtet.

PM: Demobericht zu den Protesten gegen AfD-Demonstration am 11. Juni 2018 in Rostock-Lütten Klein

Am Montag, den 11. Juni 2018, protestierten viele hundert Menschen gegen eine AfD-Demonstration im Rostocker Stadtteil Lütten Klein. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit sechs Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde.1

Wieder Show of Force mit Wasserwerfern

Wie bereits bei den letzten Gegenprotesten gegen eine Veranstaltung der AfD in Rostock, setzte die Polizei auf den Abschreckungseffekt von Wasserwerfern.2 Die Problematik dieser abschreckenden Wirkung wurde schon in unserem vom Bericht 14. Mai thematisiert. Bei den heutigen Protesten wurde ein Wasserwerfer für eine längere Zeit direkt vor der Kundgebung in der Helsinkier Straße 89 positioniert. Bei Ankunft des Fahrzeuges bestand die Versamlung aus nicht einmal 10 Menschen, die etwa damit beschäftigt waren, Luftballons aufzupusten. In diesem Zusammenhang muss die Wirkung des Auffahrenseines Wasserwerfers betont werden, da Unbeteiligte dadurch von der Teilnahme an einerfriedlichen Versammlung abgeschreckt werden könnten.

Proteste gegen Naziaufmarsch am 8. Mai 2018 in Demmin – „Best of“ der Versammlungsrechtsverstöße durch die Polizei

Pressemitteilung vom 9. Mai 2018

Die Proteste gegen den Naziaufmarsch in Demmin am 8. Mai 2018 konnten ohne schwerwiegende Auseinandersetzungen mit der Polizei stattfinden. Dennoch kam es zu einer Reihe problematischer und rechtswidriger Polizeiaktionen. Dies ist besonders deshalb kritikwürdig, weil vergleichbare Überschreitungen in letzter Zeit häufig vorkamen und von uns bereits in vergangenen Berichten thematisiert wurden. Wiederholte Gesetzesverstöße dürfen jedoch weder innerhalb der Polizei noch bei Protestierenden zu einem Gewöhnungseffekt führen, sondern lassen Forderungen nach mehr Respekt vor der Versammlungsfreiheit nur umso wichtiger werden.

Am Dienstag, den 08. Mai 2018, protestierten viele hundert Menschen gegen einen jährlich stattfindenden Aufmarsch von Neonazis. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit fünf Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde.1

Blockade ohne Auflösung geräumt

Gegen 20.01 Uhr setzen sich zwei Personen in der Nähe des Marktplatzes auf die Route des Naziaufmarsches. Sie wurden ohne jede Aufforderung von Polizeikräften von der Straße geräumt. Jedoch wird überwiegend davon ausgegangen, dass Zusammenkünfte schon ab zwei Personen eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG sind und damit der grundrechtlicher Schutz auch für sie greift. Um gegen eine solche Versammlung gefahrenabwehrrechtlich vorzugehen, ist die eindeutige und unmissverständlich geäußerte Auflösung durch die Polizei zwingende Voraussetzung. Deshalb war die Polizeimaßnahme rechtswidrig.2 Weiterhin wurde uns mehrfach und übereinstimmend berichtet, dass es in der Nähe des Bahnhofs zu einem unverhältnismäßigen Gewalteinsatz kam, als eine Demonstrantin in eine eingekesselte Sitzblockade gestoßen wurde. Zu einer rabiaten Anwendung von Gewalt kam es gegen 21 Uhr am Marktplatz, als Polizisten einen Demonstranten aus der Versammlung zerrten. Unabhängig davon, ob die gegen diesen erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, wurden durch den Einsatz übermäßig heftig mit körperlicher Gewalt auf den Betroffenen eingewirkt sowie daneben stehende Demonstrierende beeinträchtigt, weshalb die Aktion als unverhältnismäßig einzustufen ist.

Vortragsankündigung zum Demonstrationsrecht

Eine Auffrischung im Versammlungsrecht gefällig?

Gerade bei staatskritischen Protesten kommt es oft zu Konflikten zwischen Demonstrierenden und Sicherheitsbehörden, insbesondere der Polizei. Gerade bei Großveranstaltungen fahren Staatsorgane ihren ganzen Apparat auf, wie u. a. die Erfahrungen von Heiligendamm, Castor und Blockupy zeigen.

Umso wichtiger ist es, sich darüber im Klaren zu sein, welche Rechte Demonstrierende haben und welche Handlungen strafbar sind, aber auch, was die Befugnisse und Grenzen staatlicher Repressionstätigkeit sind, welche Verhaltenstipps es dazu gibt und wie man sich dagegen wehren kann.

Vor dem G20-Gipfel in Hamburg wird der AKJ Greifswald bei zwei Veranstaltungen in Greifswald und Rostock über rechtliche Fragen rund um die anstehenden Proteste informieren. Nach einer Einführung sollen die genannten Themen anhand von Beispielen diskutiert werden. Termine:

  • Do, 29. Juni 2017 um 20 Uhr im IKuWo in Greifswald
  • Fr, 30. Juni 2017 um 19 Uhr im Peter-Weiss-Haus in Rostock

Lehrstunde zur Versammlungsfreiheit mit der Polizei Vorpommern-Greifswald

Wenn auf der AKJ-Website etwas zu Versammlungen steht, haben in der Regel Leute der Demobeobachtungsgruppe diese begleitet und analysieren danach, inwieweit die Versammlungsfreiheit verletzt wurde. Die Polizei findet uns dann oft zu kritisch, die Presse tut sich manchmal mit unserer juristischen Fachsprache schwer, aber uns geht es eben darum, Menschen für die Rechte der Demonstrierenden zu sensibilisieren. Hier befassen wir uns nun mit einem Geschehen, dass niemand von uns beobachtet hat. Das Interessante ist aber weniger die Demonstration als die rechtliche Lehrstunde zur Versammlungsfreiheit, die die Polizei danach geben wollte. Auch das sehen wir wieder kritisch, und auch hier geht es nicht ganz ohne Jura-Kauderwelsch, aber es scheint uns nötig darauf hinzuweisen, dass Facebookposts der Polizei nicht das Nonplusultra des Versammlungsrechts sind.

Pressemitteilung: Proteste gegen Nazi-Aufmarsch mit einigen Zwischenfällen

Bericht des AKJ Greifswald über die Proteste gegen den Nazi-Aufmarsch am 8. Mai 2017 in Demmin.

Am Abend des 8. Mai 2017 gingen mehrere hundert Demonstrierende gegen den jährlich stattfindenden Naziaufmarsch auf die Straße. Acht Demobeobachter*innen des AKJ Greifswald dokumentierten, inwieweit das Recht auf Versammlungsfreiheit gewahrt wurde. Ein Stadtspaziergang und verschiedene Mahnwachen waren nur ein Teil der Protestformen. Die Polizei war nach eigenen Angaben mit 800 Einsatzkräften vor Ort. Dabei kam es an einigen Stellen zu Zwischenfällen.

Gegen 20.10 Uhr setzte die Polizei in der Schulstraße Pfefferspray ein, als Gegendemonstrant*innen versuchten, auf die Demoroute der Nazis zu gelangen. Zudem wurden an mehreren Orten Personen festgehalten und einer Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Anlass war in der Regel der Vorwurf der Vermummung.

Bildaufnahmen von Demonstrierenden

Als sehr problematisch stuft der AKJ Greifswald den stark verbreiteten Einsatz von Videokameras durch die Polizei ein. Gem. §§ 19a, 12a VersammlG ist deren Einsatz nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechtsprechung schon für das Richten der Kameras auf die Demonstrierenden eine entsprechende Gefahrenlage verlangt wird. Für die Betroffenen ist nicht ersichtlich, ob Aufnahmen getätigt werden oder nicht. Die Beobachtung friedlicher Demonstrierender schreckt diese von der künftigen Inanspruchnahme ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ab und ist daher rechtfertigungsbedürftig. Eine anlasslose Beobachtung ist rechtswidrig. Der Polizei fehlt es anscheinend an Problembewusstsein für diese – gerichtlich bestätigte – Perspektive.

Beispielhaft dafür, dass keine hinreichende Gefahr vorlag, ist etwa die Überwachung einer Gruppe Demonstrierender in der Baustraße. Diese wurde dort um 20.58 Uhr eingekesselt, nachdem sie sich in der Nähe der Demoroute der Nazis bewegt hatte. Sie nahmen schlicht ihr Demonstrationsrecht wahr, zeigten kein aggressives Verhalten und auch im Übrigen gab es keine Anhaltspunkte für etwaige Straftaten. Vielmehr zeigte sich die Gruppe auch nach Einkesselung kooperativ und wurde schließlich zur Mahnwache der Partei Bündnis 90/Die Grünen an der Holstenstraße geleitet. In solchen Situationen ist das Filmen der Demonstrierenden nicht rechtmäßig. Ähnliche Vorkommnisse ereigneten sich in der Heiliggeiststraße, Holstenstraße und an der Südmauer.

Kaum tragfähig waren oftmals die Begründungen, die die Einsatzkräfte für das Filmen nannten. Immerhin wurde teilweise die Sicherung von Beweismitteln genannt, die aber nur verfolgt wird, wenn eine ausreichende Gefahrenlage besteht. Teilweise wurde aber auch behauptet, dass der Kameraeinsatz zum Schutz der Versammlung selbst erfolge. Die Rechtsgrundlage ermächtigt aber nur zum Filmen von Personen von denen eine Gefahr ausgeht, und nicht, wenn diese gefährdet sind. Ein anderer Polizist behauptete, dass es sich um eine öffentliche Versammlung handele und allein diese zum Filmen ermächtige – eine völlige Ignoranz der Gesetzesgrundlage. Weiterhin wurde relativierend angeführt, dass die rechtlich nicht relevanten Aufnahmen ja im Nachhinein gelöscht würden – was jedoch irrelevant ist, weil die Eingriffsqualität ja gerade durch das Aufnehmen selbst begründet wird. Am ehrlichsten war wohl ein Polizist, der auf die Frage nach dem Grund für das Filmen schlicht antwortete, er wisse es nicht. All dies zeigt, dass die Polizei oftmals unhinterfragt Kameras einsetzte und sich zu wenig Gedanken um rechtliche Anforderungen des Filmens und Auswirkungen auf die Demonstrierenden machte.

Zudem erweisen sich zwei Sonderkonstellationen als rechtlich problematisch. So wurden an verschiedenen Orten BFE-Einheiten mit Helmkameras eingesetzt. Auch deren Einsatz unterliegt den gleichen Anforderungen wie das Filmen mit Handkameras. Die Motivation für ihre Verwendung mag in der Eigensicherung der Einsatzkräfte bestehen, jedoch müssen für eine etwaige Gefährdung der Sicherheit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Schon beim Aufsetzen des Helms ist die Kamera – je nach Blickrichtung – auf eine Vielzahl von Personen gerichtet. In den von uns beobachteten Situationen war eine hinreichende Gefahrenlage nicht ersichtlich.

Weiterhin betreuten zwei Teams von Polizeimitarbeiterinnen den Twitteraccount und wurden dort auch als Anprechpartnerinnen vor Ort vorgestellt. Sie waren in zivil im Einsatz und nahmen an mehreren Orten das Versammlungsgeschehen mit Handykameras auf. Teilweise wurden dort auch Bilder veröffentlicht. Hierbei handelt es sich ebenfalls um polizeiliche Überwachung einer Versammlung, die dem Versammlungsgesetz unterliegt - unabhängig von der Motivationslage der Polizeibehörde. Hinzu kommt, dass Aufnahmen von Einsatzkräften in zivil als verdeckte Aufnahmen zu werten sind, die nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen zulässig sind. Denn sonst müssten auch friedliche Demonstrierende hinnehmen, jederzeit beobachtet zu werden. Das Veröffentlichen von Bildern des Stadtspaziergangs, der im Vorfeld der Nazidemo stattfand, ist besonders fragwürdig.

Weitere Beobachtungen

Als unzulässige Maßnahme ist auch anzusehen, dass eine Person nicht als Ordner*in der Attac-Mahnwache an der Nordmauer zugelassen wurde, weil – so die Aussage der Polizei – einschlägige Strafverfahren gegen sie vorlägen. Dabei handelte es sich jedoch nur um ein eingestelltes Verfahren. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass bei der Überprüfung von Ordner*innen gerade das Ergebnis von Strafverfahren und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Besonders absurd wird die Ablehnung dadurch, dass die gleiche Person noch kurz zuvor als leitende Person einer Versammlung am Barlachplatz akzeptiert worden war.

Ebenfalls problematisch war die ED-Behandlung einer Demonstrantin in der Holstenstraße. Wegen des Vorwurfs der Vermummung sollten Aufnahmen mit Halstuch vor dem Gesicht gemacht werden. Sie weigerte sich jedoch, das Tuch aufzuziehen. Dazu ist sie auch nicht verpflichtet, sie muss die entsprechenden Polizeimaßnahmen lediglich dulden. Daraufhin wollte ein Polizist ihre Jacke öffnen, um an das Tuch zu kommen. Dies ist als Durchsuchung einer Person anzusehen, die nach dem SOG M-V nur durch Personen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden darf. Darauf wurde der Polizist auch mehrfach hingewiesen.

Schließlich beobachteten wir, dass der Zugang zu angemeldeten Mahnwachen zwar an vielen Stellen möglich war, er jedoch mancherorts erschwert oder im späteren Verlauf sogar verweigert wurde.