Demobeobachtung: Bericht zu den Protesten gegen NPD-Demonstration am 01. Mai 2019 in Wismar
Pressemitteilung vom 03.05.2019
Am Mittwoch, den 01. Mai 2019, protestierten über tausend Menschen gegen eine NPD- Demonstration in der Hansestadt Wismar. Der Arbeitskreis Kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit fünf Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurden. (1)
Unverhältnismäßige Maßnahmen nach Sitzblockade
Auf der Lübschen Straße kam es um ca. 13.25 Uhr infolge einer Sitzblockade zu verschiedenen Maßnahmen gegen die versammelten Personen. Diese reichten von einer Einkesselung über die Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung bis hin zur Durchsuchung. Als Begründung führte die Polizei einen Verstoß der Versammlungsteilnehmer_innen gegen § 21 VersammlG an. Dieser stellt das Vornehmen oder Androhen von Gewalttätigkeiten oder Verursachen grober Störungen in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, unter Strafe. Die Teilnehmer_innen der Sitzblockade hätten im objektiven Tatbestand also zumindest eine grobe Störung der angemeldeten NPD-Demonstration verursachen müssen, infolge dessen deren Durchführung auf dem Spiel gestanden hätte (2). Selbst eigenen Angaben der Polizei zufolge hatte die Sitzblockade jedoch „keine Auswirkungen auf den weiteren Demonstrationsverlauf“. Da es sich bei § 21 VersammlG um ein sog. Erfolgsdelikt handelt, ist allein der Versuch einer groben Störung nicht strafbar. Indem die Polizei ausdrücklich zum Zwecke der Strafverfolgung handelte, eine Straftat aber nicht vorlag, waren die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahmen nicht erfüllt. Die Polizei verhielt sich daher rechtswidrig.