Pressemitteilung 02.05.2017: Massenhafte Freiheitsentziehungen überschatten Proteste gegen NPD-Aufmarsch in Stralsund

 Bericht des AKJ Greifswald über die Proteste gegen den NPD-Aufmarsch am 1. Mai 2017 in Stralsund.

 In Stralsund wurde am 1. Mai 2017 einem NPD-Aufmarsch mit über 200 Neonazis mit vielfältigen Protesten begegnet. Diese wurden von sieben Demobeobachter_innen des AKJ begleitet, die in drei Teams in der Stadt unterwegs waren und dokumentierten, inwieweit die Versammlungsfreiheit gewahrt wurde.1

 Die Geschehnisse am Neuen Markt

 Als besonders gravierend ist die Einkesselung von über 100 Personen im Bereich des Neuen Markts zu werten, die dort über acht Stunden festgehalten wurden. Diese bewegten sich gegen 10:17 Uhr aus der Tribseer Straße kommend auf die Mitte des Platzes zu. Dort war ein Parkverbot gekennzeichnet, das teilweise mit einem Absperrband abgegrenzt war. An dieser Stelle befanden sich ein Wagen der NPD und einige Polizeikräfte. Die Polizei drängte die Demonstrant_innen hinter das Absperrband zu einem Schnellrestaurant, wo die Gruppe schließlich eingekesselt wurde. Gegen 11:46 Uhr erfolgte die Ansage, dass die Gruppe nach einer „Vorkontrolle“ zur angemeldeten Mahnwache gehen dürfe, da der Verdacht auf Verstöße gegen das Versammlungsgesetz bestünde. Uns gegenüber wurde vom Konfliktmanagement der Polizei mitgeteilt, dass es sich dabei um Vermummungen und das Mitsichführen von Regenschirmen als vermeintliche Schutzbewaffnung handele. Gegen 11:50 Uhr bewegte sich aus der eingekesselten Versammlung eine kleinere Gruppe auf die umstellenden Polizeibeamt_innen zu. Dabei kam es zu Rangeleien und es wurde nach übereinstimmenden Berichten von Polizei und Demonstrierenden Pfefferspray eingesetzt. Gegen 12:30 Uhr wurde eines unserer Beobachtungsteams durch das Konfliktmanagement der Polizei in Kenntnis gesetzt, dass geprüft werde, ob es sich um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz handele oder eine Ansammlung, auf die das Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG) anzuwenden sei. Um 12:56 Uhr erfolgt die Durchsage, dass die Gruppe wegen unfriedlichen Verhaltens als Ansammlung eingestuft werde. Es werde ein Platzverweis für die gesamte Stadt Stralsund bis 24 Uhr erteilt. In der Folgezeit wurden die umstellten Personen im Bereich der Poststraße durchsucht, erkennungsdienstlich behandelt und bis ca. 18:30 Uhr am gleichen Ort in Gewahrsam gehalten.

 Rechtliche Würdigung der Polizeimaßnahmen am Neuen Markt

 Diese Maßnahmen erscheinen in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig. Zunächst muss ausdrücklich an den Grundsatz der „Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts“ erinnert werden, der durch die Polizei in Mecklenburg-Vorpommern leider regelmäßig missachtet wird. Danach sind Maßnahmen nach dem SOG (wie Ingewahrsamnahmen, Durchsuchungen, Identitätsfeststellungen etc.) gegen eine Versammlung nur dann rechtmäßig, wenn diese zuvor ausdrücklich aufgelöst wurde – dies ist jedoch zu keinem Zeitpunkt geschehen. Die Gruppe erfüllte schon beim Ankommen am Neuen Markt alle Eigenschaften einer Versammlung, was zumindest durch das Tragen von Transparenten und das Rufen von Sprechchören auch für die Polizei offensichtlich sein musste. Alle von der Polizei genannten Gründe für Maßnahmen gegen die Gruppe sind schon deshalb unzureichend, weil selbst bei der Begehung von Straftaten sich Maßnahmen nur gegen Einzelpersonen richten dürfen, die diese begangen haben sollen, nicht jedoch gegen die gesamte Versammlung. Und auch angeblich unfriedliche Versammlungen genießen zwar nicht den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, das Versammlungsgesetz ist aber dennoch auf sie anzuwenden.

 Zudem erwiesen sich auch die einzeln genannten Gründe für die Polizeimaßnahmen als nicht tragfähig. Dass das Verhalten der Gruppe beim Erreichen des Marktes einen Blockadeversuch dargestellt haben soll – wie es die Polizei in ihrer Pressemitteilung behauptet - ist abwegig. Der Neue Markt wurde knapp drei Stunden vor Beginn der Zwischenkundgebung betreten, weshalb eine angebliche Blockade schon aufgrund des zeitlichen Abstandes fernliegend ist. Noch dazu war nur ein Bereich mit Absperrband gekennzeichnet (das an mobil aufgestellten Parkverbot-Schildern befestigt war), wodurch man durchaus vermuten konnte, wo die Kundgebung stattfinden würde, eine abschließende Festlegung aber – auch aufgrund der Weite des Platzes – nicht ersichtlich war. Desweiteren zeigte die Gruppe kein Verhalten, das auf eine Blockade hingewiesen hätte. So wurde sich insbesondere nicht hingesetzt, weshalb die wenigen Polizeikräfte vor Ort die Gruppe auch in kurzer Zeit hinter die Absperrung drängen konnten. Dies wäre bei einer angestrebten Blockade so nicht möglich gewesen.

 Auch die im Polizeibericht erwähnten festgestellten Vermummungen können als solche schon nicht zu einer Unfriedlichkeit der Versammlung führen, da es sich um rein passives Verhalten handelt, eine Versammlung aber nur bei physisch gewalttätigem Verhalten als unfriedlich anzusehen ist. Regenschirme können als Alltagsgegenstände (wie zahlreiche andere Dinge, ob Zeitung oder Plastiktüte) nicht als Passivbewaffnung eingeordnet werden, sondern nur bei konkretem Einsatz als solcher. Dies war aber bis zur Ankündigung der „Vorkontrolle“ nicht ersichtlich.

 Selbst wenn die oben beschriebene Rangelei – die ca. 1,5 Stunden nach Beginn der Kesselung stattfand – von der Polizei als Straftat gewertet wurde, so rechtfertigt dies allenfalls ein Vorgehen ausschließlich gegen die Personen, die daran teilgenommen haben sollen. Denn daran war nur ein kleiner Teil der Gruppe beteiligt. Die Unfriedlichkeit von Teilen einer Versammlung rechtfertigt aber nur ein Vorgehen gegen diese und nicht gegen die gesamte Versammlung.

 Im Übrigen ist das Erteilen von Aufenthaltsverboten unter diesen Umständen offenkundig rechtswidrig. Schon vor knapp zwei Jahren wurde eine solche Maßnahme vom Polizeipräsidium als rechtswidrig anerkannt, was auch gerichtlich bestätigt wurde. Dass dies allein schon angedroht und anscheinend sogar in Betracht gezogen wurde, spricht entweder für eine Geringschätzung des Rechts oder aber dafür, dass hier mit Nachdruck ein Grund gesucht wurde, um eine nicht erwünschte Gruppe an der Ausübung ihrer Demonstrationsfreiheit zu hindern.

 Insbesondere in Bezug auf die stundenlange Freiheitsentziehung ist zu betonen, dass diese eine gravierende Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen darstellte. Hinzu kommen Berichte Betroffener über erst spät ermöglichte Verpflegung und eingeschränkte Zugänglichkeit von Toiletten, die bei langer Dauer der Einkesselung gewährleistet sein müssen. Auch die im Polizeibericht erwähnten verbotenen Gegenstände rechtfertigen nicht, dass eine so große Versammlung über einen derart langen Zeitraum festgehalten wird.

Weitere Vorkommnisse

 Auch einige weitere Maßnahmen sind kritisch zu beurteilen. So wurde die Mahnwache an der Volkshochschule/Friedrich-Engels-Straße beim Vorbeiziehen des Naziaufmarsches um 17:28 Uhr gefilmt, was nur bei einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig ist. Ein hinreichender Anlass war zu dem Zeitpunkt jedoch nicht ersichtlich.

 Gegen 17:00 Uhr kam es weiterhin auf der Straße An den Bleichen/Ecke Carl-von-Essen-Straße zu einem Blockadeversuch. Zwei Personen saßen auf der Demonstrationsroute, während zwei weitere direkt hinter ihnen standen. Die nach kürzester Zeit eingreifenden BFE-Einheiten missachteten auch hier das oben beschriebene Gebot, Versammlungen vor Zwangsmaßnahmen unmissverständlich aufzulösen, und drängten bzw. entfernten die Personen von der Straße. Immerhin wurde zumindest der letzten Person, die fortbewegt wurde, das beabsichtigte Vorgehen kommuniziert. Der leitende Polizist bewegte zudem den durchführenden Kollegen dazu, seinen Griff aus dem Gesicht der wegzutragenden Person zu nehmen, um damit das Verhältnismäßigkeitsgebot zu berücksichtigen.

 Wie bei vielen anderen Versammlungen fiel in mehreren anderen Situationen auf, dass die Polizei oft körperlich gegen Demonstrierende vorging (umgangssprachlich „Schubsen“ oder im Polizeivokabular „einfache körperliche Gewalt“), ohne zuvor zu kommunizieren, was von ihnen verlangt wird. Dieses Vorgehen ist nicht nur im Hinblick auf die bei Vollstreckungsmaßnahmen erforderliche Androhung problematisch, sondern auch unnötig eskalierend.

1Allgemeine Berichte zu den Geschehnissen können vielen anderen Medien entnommen werden. Die Demobeobachtung beschäftigt sich damit, ob die Grundrechte der Demonstrierenden eingehalten wurden. Zum Selbstverständnis der Demobeobachtungsgruppe siehe http://recht-kritisch.de/index.php/demobeobachtung/.

Demobeobachtung | 1. Mai Neubrandenburg

Am 1. Mai 2015 war der AKJ mit zwei Demobeobachter*innen in Neubrandenburg.

Ein Bündnis aus verschiedenen regionalen Gruppen hatte zu Gegenprotesten und Blockaden gegen die 1. Mai-Demonstration der NPD aufgerufen. Vor der angekündigten NPD-Demonstration fand eine antikapitalistische und antirassistische Bündnisdemonstration statt. Die Anreise Im Vorfeld der Proteste wurden an den Zufahrtsstraßen nach Neubrandenburg Autos und Personen von der Polizei kontrolliert. Es wurden Personalien aufgenommen und Taschen kontrolliert, was sich eventuell auf §§ 57 Nr. 6, 29 I 2 Nr. 4e) SOG M-V stützen lässt. Allerdings mussten vereinzelt auch anreisende Personen ihr komplettes Fahrzeug ausräumen und durchsuchen lassen, was wegen der Schwere des Eingriffs unverhältnismäßig ist.

Alle Personen, die mit der Bahn zu den Gegenprotesten anreisten, wurden bei ihrer Ankunft in Neubrandenburg aufgrund von Auseinandersetzungen in Stralsund in Gewahrsam genommen. Sie wurden umfassend erkennungsdienstlich behandelt, durchsucht, abgefilmt und es wurden Schals, Sonnenbrillen und Fahnen beschlagnahmt. Außerdem wurden die festgehaltenen Personen einzeln fotografiert. Trotz der niedrigen Temperatur von 10C° wurden Schals als Vermummungsgegenstände eingestuft und eingezogen. Dies ist unzulässig, weil Schals als Kleidungsstücke des alltäglichen Lebens nach § 29a VersG nur Vermummungsgegenstände darstellen, wenn die zweckwidrige Verwendungsabsicht klar zutage tritt. (BT-Drs. 11/2834 Seite 11)

Außerdem ist das Filmen von Demonstrationsteilnehmern und Menschen, die zu einer Versammlung wollen, nach §§12a,19a Vers.G nur bei einer erheblichen Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. Da die Personen am Bahnhof friedlich waren und von ihnen auch keine Straftaten zu befürchten waren gab es keinen Anlass der das Filmen gerechtfertigt hätte (BVerfGE openJur 2010, 3098).

Zweifelhaft ist zudem, ob die umfassende erkennungsdienstliche Behandlung gerechtfertigt war. Auf §§ 57 Nr. 6, 29 I 2 Nr. 4e) SOG M-V wird sich diese wohl kaum stützen lassen. Sie kommen allenfalls  nach § 163b StPO in Frage, wenn die Anreisenden verdächtigt werden eine Straftat begangen zu haben oder Zeuge zu sein. Aufgrund der Auseinandersetzungen in Stralsund mag dies vielleicht möglich sein (dem AKJ liegen keine näheren Informationen vor). Es darf aber bezweifelt werden, dass die Intensität der erkennungsdienstlichen Behandlung im Hinblick auf den faktisch starken Eingriff in die Versammlungsfreiheit (die antikapitalistische und antirassistische Demonstration fing schon um 10:00 Uhr an und die Maßnahmen der Polizei dauerten bis 12:15) gerechtfertigt war. Außerdem hätten die Betroffenen nach § 163c StPO nach der Maßnahme aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen werden müssen. Als die Personen am Bahnhof nach über 2 Stunden wieder freigelassen wurden, zog die Gruppe zum Demokratiefest in der Innenstadt und fuhr danach wieder nach Hause.

Blockaden der Nazidemo

Nachdem um 12:10 Uhr die antikapitalistische, antirassistische Bündnisdemo vom Veranstalter aufgelöst wurde, gab es eine erste Blockade an der Einsteinstraße/Ecke Juri-Gagarin-Ring. Diese Blockade wurde um 14Uhr ohne Zwischenfälle oder Ausschreitungen geräumt. Um 14:15 Uhr wurde die Demonstration der Neonazis mit über 2 Stunden Verspätung an den Gegendemonstrant*innen vorbei in die Einsteinstraße geführt.

Im Laufe des Tages gab es immer wieder Blockaden, die nicht von der Polizei geräumt wurden oder sich selbständig wieder auflösten. Auch das passierte ohne körperliche Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Gegendemonstrant*innen. Die Versammlungsfreiheit der Protestierenden wurde respektiert.

Aufgrund der zahlreichen Blockaden wurde die NPD Demonstration noch in der Einsteinstraße wieder zurück geleitet Richtung Juri-Gagarin-Ring. Von dort aus sollte die Neonazi-Demonstration Richtung Süden laufen. An der Ecke Juri-Gagarin-Ring/Ziolkowskistr bildete sich daraufhin erneut eine Blockade. Dort kam es zu den stärksten Zusammenstößen des Tages zwischen Polizei und Gegendemonstrantinnen, als die Blockade gegen 15:30 Uhr teilweise geräumt wurde. Die Polizei setzte dabei Schlagstöcke ein und verhinderte die Versorgung von verletzten Gegendemonstrantinnen, was nach § 105 SOG-MV unzulässig ist.

Dabei wurden mehrere Personen festgenommen.

Die NPD Demonstration wurde vom Veranstalter um 16:15 Uhr aufgelöst.

Am Bahnhof kam es nach den Protesten zu einer Auseinandersetzung zwischen Neonazis und Gegendemonstrant*innen, woraufhin ein Gegendemonstrant festgenommen wurde.

Alle 8 Gegendemonstrant*innen, die festgenommen wurden, sind schon am selben Abend wieder freigelassen worden.