Lehrstunde zur Versammlungsfreiheit mit der Polizei Vorpommern-Greifswald

Wenn auf der AKJ-Website etwas zu Versammlungen steht, haben in der Regel Leute der Demobeobachtungsgruppe diese begleitet und analysieren danach, inwieweit die Versammlungsfreiheit verletzt wurde. Die Polizei findet uns dann oft zu kritisch, die Presse tut sich manchmal mit unserer juristischen Fachsprache schwer, aber uns geht es eben darum, Menschen für die Rechte der Demonstrierenden zu sensibilisieren. Hier befassen wir uns nun mit einem Geschehen, dass niemand von uns beobachtet hat. Das Interessante ist aber weniger die Demonstration als die rechtliche Lehrstunde zur Versammlungsfreiheit, die die Polizei danach geben wollte. Auch das sehen wir wieder kritisch, und auch hier geht es nicht ganz ohne Jura-Kauderwelsch, aber es scheint uns nötig darauf hinzuweisen, dass Facebookposts der Polizei nicht das Nonplusultra des Versammlungsrechts sind.

Am Abend des 14. Juni kam es in Greifswald nach einer Kundgebung gegen rechte Gewalttaten zu einer Spontandemonstration. Eigentlich kein Problem, denn es gab keine nennenswerten Vorkommnisse, nur in paar Verkehrsbehinderungen, die eine typische Begleiterscheinung einer Demonstration sind. Dennoch nahm das die Polizei zum Anlass, am nächsten Morgen FB LINK auf ihrer Facebookseite einen Post zu veröffentlichen, der unter der großen Überschrift "GREIFSWALD: NICHT ANGEMELDETE VERSAMMLUNG" unter anderem ausführte, dass es für die Demonstration keine Erlaubnis gegeben habe. Nach dem in den Kommentaren darauf hingewiesen wurde, dass eine Versammlung gar keiner Erlaubnis bedürfe und auch die Anmeldepflicht für Spontandemonstrationen nicht gelte, wurde der eigene Beitrag geändert. Man könne sich darüber streiten, ob die Demo spontan gewesen sei, dies hätten aber die zuständigen Stellen zu bewerten.

Noch am selben Abend schien man FB LINKdann den letzten Satz revidiert zu haben und zeigte, wie viel man bei der Polizei vom Versammlungsrecht versteht. Eine Sponti sei nur spontan, wenn sie sich aus einem aktuellen Ereignis ergebe. Das sei dann von Art. 8 GG gedeckt, und dann würde auch der Verkehr dafür gesperrt. Da die Nazi-Anschläge, die in Greifswald thematisiert wurden, aber schon einige Tage zurück gelegen hätten und dafür ja schließlich auch eine Kundgebung angemeldet worden sei, sei die anschließende Demo offensichtlich nicht mehr spontan, hätte angemeldet werden müssen, und - so sagt die Polizei implizit - verstoße damit gegen das Versammlungsgesetz.

An diesen Aussagen ist nicht alles falsch, und die Polizei deutet auch nur an, dass sie in der Sponti ein rechtswidriges Verhalten sehe. Dennoch lohnt es sich, genauer hinzusehen. Sicher stimmt, dass im VersammlG in § 14 eine Anmeldepflicht steht, und bei einem Verstoß dagegen macht sich der/die Veranstalterin gem. § 26 strafbar. Allerdings ist das Ganze recht umstritten, schließlich steht in Art. 8 GG - den die Polizei gleich zweimal zitiert - dass das Recht bestehe, sich gerade ohne Anmeldung zu versammeln. Bei diesem klaren Wortlaut bedarf es schon gesteigerter juristischer Argumentationskunst, um die Paragraphen des Versammlungsgesetzes zu retten. Aber, und da hat die Polizei recht, der staatstreue Juramainstream (hM) schafft das natürlich, wobei in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus 1991 immerhin 2 von 8 Richtern die Anmeldepflicht als verfassungswidrig ansahen (BVerfGE 85, 69 (77ff). Also heißt es nach hM: Versammlungen müssen angemeldet werden, nur Spontis nicht.

Das sieht auch die Polizei so und gibt uns dann die genannte Definition: Sponti = Ereignis + Demo im direkten Anschluss. Dies ist sicher der klassische Fall der Spontanversammlung, aber nicht der einzige (vgl. Hong, in: Handbuch Versammlungsrecht, 2015, B Rn 64). Die Ansicht der Polizei spielt auf die in der Fachliteratur zu findende Unterscheidung zwischen echter und unechter Spontanversammlung an: Echt sei die Sponti, wenn sie später keinen Sinn ergäbe (zB Reaktion auf ein Attentat), unecht wenn sie auch nach Anmeldung noch ihren Sinn hätte (z.B. Protest gegen Fahrpreiserhöhung, s. Kniesel/Poscher, in: Handbuch Polizeirecht, 5. Aufl. 2012, K Rn 230). Allerdings ist diese Unterscheidung wertlos (so auch Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 14 Rn. 13), denn beide werden von Art. 8 GG geschützt. Denn - und das ist der Punkt, den die Polizei leider zu wenig berücksichtigt - nach hM gehört zu Versammlungsfreiheit insbesondere das Recht Ort, Zeit, Inhalt und Gestalt der Versammlung selbst zu bestimmen. Und so ist es möglich und versammlungsrechtlich völlig in Ordnung, wenn eine Sponti sichaus einer bestehenden Demo löst oder im Anschluss an eine solche bildet (so auch Kniesel/Poscher, a.a.O. Rn. 232).

Entscheidend ist, dass die Demo nicht vorbereitet ist, dass der Entschluss dazu spontan entsteht. Natürlich ist die innere Einstellung der Demonstrierenden schwer festzustellen, aber das ist nicht nur bei Spontis so. Auch in anderen Bereichen muss das aus äußeren Indizien abgeleitet werden, aber nach dem bisher Geschilderten ist erst einmal nicht ersichtlich, dass die Demo wirklich vorbereitet war. Und es ist auch nicht so schlimm, wenn eine Demo nicht angemeldet ist, denn das Demonstrieren selbst ist ja nicht gefährlich (sondern gerade verfassungsrechtlich geschützt); probematisch ist es erst, wenn es zu Konflikten mit anderen kommt. Dann muss die Polizei die konkurrierenden Bedürfnisse in Ausgleich bringen, was auch bedeutet, dass nicht jede Verkehrsbehinderung ein Grund ist, eine Sponti zu beenden. Allerdings muss berücksichtigt werden und wird auch von der Polizei betont, dass sie sich nicht auf die Sponti vorbereiten konnte. Deshalb kann sie die Versammlung eher beenden als eine angemeldete Demo, und so war es vielleicht auch ok, dass sie dies am Mittwoch tat, bevor die Europakreuzung betreten wurde.

Zusammenfassend also: Die Spontandemonstration war wohl rechtlich in Ordnung, die Auflösung am Ende möglicherweise auch, also kein Grund zur Sorge. Problematisch ist aber die Art und Weise, wie die Polizei diese Geschehnisse publik macht. Ob es nötig ist, dass mit Großbuchstaben-Meme eine kleine Versammlung thematisiert wird, ist sicher schon diskutbanel. aber vielleicht auch einfach "moderne" zielgruppenorientiere Kommunikation. Aber die Ausführungen sind verkürzt und suggestiv, was äußerst bedenklich ist. So wird betont, dass "echte" Spontanversammlungen von Art. 8 GG geschützt sind. Dass dies auch für unechte gilt, wird verschwiegen, und damit das Gegenteil suggeriert. Wenn betont wird, dass keine "Sachbeschädigungen oder weiteren Straftaten" festgestellt wurden, dann klingt das danach, als ob bei Demos (oder zumindest solchen, die sich gegen rechte Gewalt richten) grundsätzlich damit zu rechnen sei. Und wenn erklärt wird, dass Spontis nur in ganz engen Grenzen zulässig seien und ansonsten illegal, werden Demonstrationen als Ärgernis und nicht als geschützte Grundrechtswahrnehmung dargestellt. Das größte Problem aber: Die Aussagen der Polizei haben eine große Wirkung, es entstehen Bilder in den Köpfen der Menschen, die sie lesen, und vermutlich glauben die meisten, die Polizei habe recht, schließlich hat sie ja eine institutionelle Autorität und ist für die Wahrung von Recht und Ordnung zuständig. Auch dieser Text wird daran wohl leider wenig ändern, aber vielleicht wenigstens ein paar Zweifel säen.