Demobeobachtung: Bericht zu den Protesten gegen NPD-Demonstration am 01. Mai 2019 in Wismar
Pressemitteilung vom 03.05.2019
Am Mittwoch, den 01. Mai 2019, protestierten über tausend Menschen gegen eine NPD-
Demonstration in der Hansestadt Wismar. Der Arbeitskreis Kritischer Jurist_innen Greifswald
dokumentierte mit fünf Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere
Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurden. (1)
Unverhältnismäßige Maßnahmen nach Sitzblockade
Auf der Lübschen Straße kam es um ca. 13.25 Uhr infolge einer Sitzblockade zu verschiedenen
Maßnahmen gegen die versammelten Personen. Diese reichten von einer Einkesselung über die
Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung bis hin zur Durchsuchung. Als
Begründung führte die Polizei einen Verstoß der Versammlungsteilnehmer_innen gegen § 21
VersammlG an. Dieser stellt das Vornehmen oder Androhen von Gewalttätigkeiten oder
Verursachen grober Störungen in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu
verhindern, zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, unter Strafe. Die
Teilnehmer_innen der Sitzblockade hätten im objektiven Tatbestand also zumindest eine grobe
Störung der angemeldeten NPD-Demonstration verursachen müssen, infolge dessen deren
Durchführung auf dem Spiel gestanden hätte (2). Selbst eigenen Angaben der Polizei zufolge hatte die
Sitzblockade jedoch „keine Auswirkungen auf den weiteren Demonstrationsverlauf“. Da es sich bei
§ 21 VersammlG um ein sog. Erfolgsdelikt handelt, ist allein der Versuch einer groben Störung nicht
strafbar. Indem die Polizei ausdrücklich zum Zwecke der Strafverfolgung handelte, eine Straftat
aber nicht vorlag, waren die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahmen nicht erfüllt. Die Polizei
verhielt sich daher rechtswidrig.
Demobericht zu den Protesten gegen die AfD-Demonstration am 10.11.2018 in Greifswald
Am Samstag, den 10. November 2018, protestierten über tausend Menschen gegen eine AfD-Demonstration in der Greifswalder Innenstadt. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit vier Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde. (1) An vielen Orten der Stadt wurden - teils angemeldet, teils spontan - Anliegen der Protestierenden kundgetan, ohne dass es zu nennenswerten Problemen kam. An einigen Stellen wurden rechtliche Vorgaben jedoch nicht beachtet.
PM: Demobericht zu den Protesten gegen AfD-Demonstration am 11. Juni 2018 in Rostock-Lütten Klein
Am Montag, den 11. Juni 2018, protestierten viele hundert Menschen gegen eine AfD-Demonstration im Rostocker Stadtteil Lütten Klein. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit sechs Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde.1
Wieder Show of Force mit Wasserwerfern
Wie bereits bei den letzten Gegenprotesten gegen eine Veranstaltung der AfD in Rostock, setzte die Polizei auf den Abschreckungseffekt von Wasserwerfern.2 Die Problematik dieser abschreckenden Wirkung wurde schon in unserem vom Bericht 14. Mai thematisiert. Bei den heutigen Protesten wurde ein Wasserwerfer für eine längere Zeit direkt vor der Kundgebung in der Helsinkier Straße 89 positioniert. Bei Ankunft des Fahrzeuges bestand die Versamlung aus nicht einmal 10 Menschen, die etwa damit beschäftigt waren, Luftballons aufzupusten. In diesem Zusammenhang muss die Wirkung des Auffahrenseines Wasserwerfers betont werden, da Unbeteiligte dadurch von der Teilnahme an einerfriedlichen Versammlung abgeschreckt werden könnten.
Proteste gegen Naziaufmarsch am 8. Mai 2018 in Demmin – „Best of“ der Versammlungsrechtsverstöße durch die Polizei
Pressemitteilung vom 9. Mai 2018
Die Proteste gegen den Naziaufmarsch in Demmin am 8. Mai 2018 konnten ohne schwerwiegende Auseinandersetzungen mit der Polizei stattfinden. Dennoch kam es zu einer Reihe problematischer und rechtswidriger Polizeiaktionen. Dies ist besonders deshalb kritikwürdig, weil vergleichbare Überschreitungen in letzter Zeit häufig vorkamen und von uns bereits in vergangenen Berichten thematisiert wurden. Wiederholte Gesetzesverstöße dürfen jedoch weder innerhalb der Polizei noch bei Protestierenden zu einem Gewöhnungseffekt führen, sondern lassen Forderungen nach mehr Respekt vor der Versammlungsfreiheit nur umso wichtiger werden.
Am Dienstag, den 08. Mai 2018, protestierten viele hundert Menschen gegen einen jährlich stattfindenden Aufmarsch von Neonazis. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit fünf Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde.1
Blockade ohne Auflösung geräumt
Gegen 20.01 Uhr setzen sich zwei Personen in der Nähe des Marktplatzes auf die Route des Naziaufmarsches. Sie wurden ohne jede Aufforderung von Polizeikräften von der Straße geräumt. Jedoch wird überwiegend davon ausgegangen, dass Zusammenkünfte schon ab zwei Personen eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG sind und damit der grundrechtlicher Schutz auch für sie greift. Um gegen eine solche Versammlung gefahrenabwehrrechtlich vorzugehen, ist die eindeutige und unmissverständlich geäußerte Auflösung durch die Polizei zwingende Voraussetzung. Deshalb war die Polizeimaßnahme rechtswidrig.2
Weiterhin wurde uns mehrfach und übereinstimmend berichtet, dass es in der Nähe des Bahnhofs zu einem unverhältnismäßigen Gewalteinsatz kam, als eine Demonstrantin in eine eingekesselte Sitzblockade gestoßen wurde.
Zu einer rabiaten Anwendung von Gewalt kam es gegen 21 Uhr am Marktplatz, als Polizisten einen Demonstranten aus der Versammlung zerrten. Unabhängig davon, ob die gegen diesen erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, wurden durch den Einsatz übermäßig heftig mit körperlicher Gewalt auf den Betroffenen eingewirkt sowie daneben stehende Demonstrierende beeinträchtigt, weshalb die Aktion als unverhältnismäßig einzustufen ist.
PM: Proteste gegen AfD-Demo am 12.3.2018 in Rostock
PM 14.03.2018: Proteste gegen AfD-Demo in Rostock: AKJ Greifswald kritisiert insbesondere unzureichende Umsetzung der Kennzeichnungspflicht von Polizeikräften
Am Montag, den 12. März 2018, fand in Rostock eine Demonstration der rechtspopulistischen Alternative für Deutschland (AfD) statt, der sich eine Überzahl von Gegendemonstrant_innen entgegenstellte. Der AKJ Greifswald dokumentierte mit sechs Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde .1
Umsetzungsdefizite bei der Kennzeichnungspflicht
Besonderes Augenmerk galt am Montagabend der seit dem 01.01.2018 geltenden Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamt_innen. Diese ist im Vergleich zu nicht identifizierbaren Polizeikräften sicher ein Vorteil. Doch bringt sie nicht nur sehr eingeschränkt die versprochene Transparenz, sondern leidet selbst an einem Transparenzproblem. Denn die genauen Anforderungen an die Umsetzung sind nur in Grundzügen aus einer Pressemitteilung bekannt, was das Innenministerium (IM) aber leider als ausreichend ansieht (Kleine Anfrage LT-Drs. 7/1704.