Demobericht zu den Protesten gegen die AfD-Demonstration am 10.11.2018 in Greifswald

Am Samstag, den 10. November 2018, protestierten über tausend Menschen gegen eine AfD-Demonstration in der Greifswalder Innenstadt. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit vier Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde. (1) An vielen Orten der Stadt wurden - teils angemeldet, teils spontan - Anliegen der Protestierenden kundgetan, ohne dass es zu nennenswerten Problemen kam. An einigen Stellen wurden rechtliche Vorgaben jedoch nicht beachtet.

Unverhältnismäßige Durchsuchung und Platzverweis

Um 16:50 Uhr kam es an der Ecke Fischstraße/ Lange Straße zu einer Auseinandersetzung zwischen Polizeibeamten und Demonstrierenden. Mehrere Beamte der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit hielten zwei Demonstrierende fest. Erst im Anschluss der erkennungsdienstlichen Behandlung und einer Durchsuchung, bei der auch die Oberbekleidung entfernt wurde, wurden die Personen darüber informiert, dass die Durchsuchung auf Grundlage der Anschuldigung der Behinderung von polizeilichen Maßnahmen stattgefunden hat. Die Durchsuchung ist ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre, der nach § 29 SOG M-V zu Zwecken der Gefahrenabwehr begründet werden kann. Die Gefahrensituation beruhte laut Polizei darauf, dass polizeiliche Maßnahmen behindert worden seien, indem die Demonstrierenden den Polizeibeamt_innen im Weg standen. Insoweit war die von der Polizei als Gefahrensituation wahrgenommene Sachlage bereits abgewehrt, als die Demonstrierenden aus dem Weg gezogen wurden. Im Anschluss erhielten die festgehaltenen Demonstrierenden um 17:06 Uhr einen bis 24:00 Uhr geltenden Platzverweis für die gesamte Strecke der AfD-Route und die Bereiche rund um die Veranstaltung. Zum einen wurden die Personen damit an der Teilnahme an den angemeldeten Kundgebungen gehindert, zum anderen wurde die betreffende Route nicht näher bezeichnet. Nach § 52  Abs. 3 S. 3 SOG M-V ist das Gebiet auf den erforderlichen Umfang zu beschränken und darum weiterhin genau zu definieren. Die Maßnahme ist daher als zu unbestimmt und - ebenso wie der Platzverweis - als unverhältnismäßig zu bewerten.

An einigen Stellen keine Beachtung der Kennzeichnungspflicht

Zwar waren die meisten Polizeikräfte mit individuellen Nummern gekennzeichnet, doch wurde mehrfach festgestellt, dass vereinzelt Polizist_innen gar keine Kennzeichnung auf den Jacken trugen oder diese Kennzeichnungen durch polizeiliche Einsatzmittel wie Schlagstöcke und Kabelbinder verdeckt wurden. Die Kennzeichnungspflicht, die am 01.01.2018 in Kraft trat, wurde bereits durch den AKJ, aber auch medial thematisiert und die Nicht-Einhaltung in der Vergangenheit mehrfach kritisiert.

Einschränkung der Meinungskundgabe

Zum Ende der Versammlungen fanden sich Teilnehmende am M.-A.-Nexö-Platz ein um gegen die AfD-Veranstaltung zu protestieren. Hier stellten sich Polizeibeamte so vor die Versammlung, dass sie das Front-Transparent verdeckten. Dem Versuch, das Transparent weiter in die Höhe zu halten, wurde mit der Anordnung begegnet, es maximal auf Brusthöhe zu halten. Dies wurde sodann durch Herunterziehen des Schriftzugs zwangsweise durchgesetzt. Das Präsentieren von Transparenten ist ein essenzielles Mittel der Meinungskundgabe auf Demonstrationen, dessen Einschränkung kaum gerechtfertigt werden kann. Auch in der vorliegenden Situation war kein Grund für die Maßnahme ersichtlich. Ähnliche Auflagen hat es bereits bei anderen Versammlungen unter Berufung auf das Vermummungsverbot gem. § 17a VersammlG gegeben, das hier jedoch nicht betroffen und die Maßnahme daher rechtswidrig ist. (2)

Weiterhin Filmen ohne Anlass

Bereits bevor sich die Demonstrant_innen um 14.00 Uhr für den Protestzug in Bewegung setzten, wurden sie am Platz der Freiheit als stehende, friedliche Versammlung durch die Polizei gefilmt. Das Filmen in dieser Situation war offensichtlich rechtswidrig, da eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 12 a VersammlG fern lag. Auch andernorts konnte beobachtet werden, wie Polizeibeamt_innen Kameras beiläufig wie explizit auf Demonstrierende richteten. Wie schon in früheren Berichten dargestellt, kann es hierbei nicht darauf ankommen, ob die Kameras tatsächlich eingeschaltet sind. Der Blick in die Linse ermöglicht keine Einschätzung darüber, ob eine Aufnahme stattfindet oder nicht. Teilnehmende der Versammlung könnten und dürfen also von einem Eingriff in ihre Rechte ausgehen. (3) Richtigerweise ist die Linse von der Versammlung weg auszurichten oder der Einfachheit halber auf den Boden zu richten, wie es auch einige Polizeibeamt_innen handhabten.

(1) Allgemeine Berichte zu den Geschehnissen können vielen anderen Medien entnommen werden. Zum Selbstverständnis der Demobeobachtungsgruppe siehe https://recht-kritisch.de/demobeobachtung. (2) Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 31.05.2018, 3 A 199/17. (3) Vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24.09.2015, 11 LC 215/14.

Bild via Straßentalk.