Pressemitteilung: Proteste gegen Nazi-Aufmarsch mit einigen Zwischenfällen

Bericht des AKJ Greifswald über die Proteste gegen den Nazi-Aufmarsch am 8. Mai 2017 in Demmin.

Am Abend des 8. Mai 2017 gingen mehrere hundert Demonstrierende gegen den jährlich stattfindenden Naziaufmarsch auf die Straße. Acht Demobeobachter*innen des AKJ Greifswald dokumentierten, inwieweit das Recht auf Versammlungsfreiheit gewahrt wurde. Ein Stadtspaziergang und verschiedene Mahnwachen waren nur ein Teil der Protestformen. Die Polizei war nach eigenen Angaben mit 800 Einsatzkräften vor Ort. Dabei kam es an einigen Stellen zu Zwischenfällen.

Gegen 20.10 Uhr setzte die Polizei in der Schulstraße Pfefferspray ein, als Gegendemonstrant*innen versuchten, auf die Demoroute der Nazis zu gelangen. Zudem wurden an mehreren Orten Personen festgehalten und einer Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Anlass war in der Regel der Vorwurf der Vermummung.

Bildaufnahmen von Demonstrierenden

Als sehr problematisch stuft der AKJ Greifswald den stark verbreiteten Einsatz von Videokameras durch die Polizei ein. Gem. §§ 19a, 12a VersammlG ist deren Einsatz nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechtsprechung schon für das Richten der Kameras auf die Demonstrierenden eine entsprechende Gefahrenlage verlangt wird. Für die Betroffenen ist nicht ersichtlich, ob Aufnahmen getätigt werden oder nicht. Die Beobachtung friedlicher Demonstrierender schreckt diese von der künftigen Inanspruchnahme ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ab und ist daher rechtfertigungsbedürftig. Eine anlasslose Beobachtung ist rechtswidrig. Der Polizei fehlt es anscheinend an Problembewusstsein für diese – gerichtlich bestätigte – Perspektive.

Beispielhaft dafür, dass keine hinreichende Gefahr vorlag, ist etwa die Überwachung einer Gruppe Demonstrierender in der Baustraße. Diese wurde dort um 20.58 Uhr eingekesselt, nachdem sie sich in der Nähe der Demoroute der Nazis bewegt hatte. Sie nahmen schlicht ihr Demonstrationsrecht wahr, zeigten kein aggressives Verhalten und auch im Übrigen gab es keine Anhaltspunkte für etwaige Straftaten. Vielmehr zeigte sich die Gruppe auch nach Einkesselung kooperativ und wurde schließlich zur Mahnwache der Partei Bündnis 90/Die Grünen an der Holstenstraße geleitet. In solchen Situationen ist das Filmen der Demonstrierenden nicht rechtmäßig. Ähnliche Vorkommnisse ereigneten sich in der Heiliggeiststraße, Holstenstraße und an der Südmauer.

Kaum tragfähig waren oftmals die Begründungen, die die Einsatzkräfte für das Filmen nannten. Immerhin wurde teilweise die Sicherung von Beweismitteln genannt, die aber nur verfolgt wird, wenn eine ausreichende Gefahrenlage besteht. Teilweise wurde aber auch behauptet, dass der Kameraeinsatz zum Schutz der Versammlung selbst erfolge. Die Rechtsgrundlage ermächtigt aber nur zum Filmen von Personen von denen eine Gefahr ausgeht, und nicht, wenn diese gefährdet sind. Ein anderer Polizist behauptete, dass es sich um eine öffentliche Versammlung handele und allein diese zum Filmen ermächtige – eine völlige Ignoranz der Gesetzesgrundlage. Weiterhin wurde relativierend angeführt, dass die rechtlich nicht relevanten Aufnahmen ja im Nachhinein gelöscht würden – was jedoch irrelevant ist, weil die Eingriffsqualität ja gerade durch das Aufnehmen selbst begründet wird. Am ehrlichsten war wohl ein Polizist, der auf die Frage nach dem Grund für das Filmen schlicht antwortete, er wisse es nicht. All dies zeigt, dass die Polizei oftmals unhinterfragt Kameras einsetzte und sich zu wenig Gedanken um rechtliche Anforderungen des Filmens und Auswirkungen auf die Demonstrierenden machte.

Zudem erweisen sich zwei Sonderkonstellationen als rechtlich problematisch. So wurden an verschiedenen Orten BFE-Einheiten mit Helmkameras eingesetzt. Auch deren Einsatz unterliegt den gleichen Anforderungen wie das Filmen mit Handkameras. Die Motivation für ihre Verwendung mag in der Eigensicherung der Einsatzkräfte bestehen, jedoch müssen für eine etwaige Gefährdung der Sicherheit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Schon beim Aufsetzen des Helms ist die Kamera – je nach Blickrichtung – auf eine Vielzahl von Personen gerichtet. In den von uns beobachteten Situationen war eine hinreichende Gefahrenlage nicht ersichtlich.

Weiterhin betreuten zwei Teams von Polizeimitarbeiterinnen den Twitteraccount und wurden dort auch als Anprechpartnerinnen vor Ort vorgestellt. Sie waren in zivil im Einsatz und nahmen an mehreren Orten das Versammlungsgeschehen mit Handykameras auf. Teilweise wurden dort auch Bilder veröffentlicht. Hierbei handelt es sich ebenfalls um polizeiliche Überwachung einer Versammlung, die dem Versammlungsgesetz unterliegt - unabhängig von der Motivationslage der Polizeibehörde. Hinzu kommt, dass Aufnahmen von Einsatzkräften in zivil als verdeckte Aufnahmen zu werten sind, die nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen zulässig sind. Denn sonst müssten auch friedliche Demonstrierende hinnehmen, jederzeit beobachtet zu werden. Das Veröffentlichen von Bildern des Stadtspaziergangs, der im Vorfeld der Nazidemo stattfand, ist besonders fragwürdig.

Weitere Beobachtungen

Als unzulässige Maßnahme ist auch anzusehen, dass eine Person nicht als Ordner*in der Attac-Mahnwache an der Nordmauer zugelassen wurde, weil – so die Aussage der Polizei – einschlägige Strafverfahren gegen sie vorlägen. Dabei handelte es sich jedoch nur um ein eingestelltes Verfahren. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass bei der Überprüfung von Ordner*innen gerade das Ergebnis von Strafverfahren und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Besonders absurd wird die Ablehnung dadurch, dass die gleiche Person noch kurz zuvor als leitende Person einer Versammlung am Barlachplatz akzeptiert worden war.

Ebenfalls problematisch war die ED-Behandlung einer Demonstrantin in der Holstenstraße. Wegen des Vorwurfs der Vermummung sollten Aufnahmen mit Halstuch vor dem Gesicht gemacht werden. Sie weigerte sich jedoch, das Tuch aufzuziehen. Dazu ist sie auch nicht verpflichtet, sie muss die entsprechenden Polizeimaßnahmen lediglich dulden. Daraufhin wollte ein Polizist ihre Jacke öffnen, um an das Tuch zu kommen. Dies ist als Durchsuchung einer Person anzusehen, die nach dem SOG M-V nur durch Personen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden darf. Darauf wurde der Polizist auch mehrfach hingewiesen.

Schließlich beobachteten wir, dass der Zugang zu angemeldeten Mahnwachen zwar an vielen Stellen möglich war, er jedoch mancherorts erschwert oder im späteren Verlauf sogar verweigert wurde.

Pressemitteilung 02.05.2017: Massenhafte Freiheitsentziehungen überschatten Proteste gegen NPD-Aufmarsch in Stralsund

 Bericht des AKJ Greifswald über die Proteste gegen den NPD-Aufmarsch am 1. Mai 2017 in Stralsund.

 In Stralsund wurde am 1. Mai 2017 einem NPD-Aufmarsch mit über 200 Neonazis mit vielfältigen Protesten begegnet. Diese wurden von sieben Demobeobachter_innen des AKJ begleitet, die in drei Teams in der Stadt unterwegs waren und dokumentierten, inwieweit die Versammlungsfreiheit gewahrt wurde.1

 Die Geschehnisse am Neuen Markt

 Als besonders gravierend ist die Einkesselung von über 100 Personen im Bereich des Neuen Markts zu werten, die dort über acht Stunden festgehalten wurden. Diese bewegten sich gegen 10:17 Uhr aus der Tribseer Straße kommend auf die Mitte des Platzes zu. Dort war ein Parkverbot gekennzeichnet, das teilweise mit einem Absperrband abgegrenzt war. An dieser Stelle befanden sich ein Wagen der NPD und einige Polizeikräfte. Die Polizei drängte die Demonstrant_innen hinter das Absperrband zu einem Schnellrestaurant, wo die Gruppe schließlich eingekesselt wurde. Gegen 11:46 Uhr erfolgte die Ansage, dass die Gruppe nach einer „Vorkontrolle“ zur angemeldeten Mahnwache gehen dürfe, da der Verdacht auf Verstöße gegen das Versammlungsgesetz bestünde. Uns gegenüber wurde vom Konfliktmanagement der Polizei mitgeteilt, dass es sich dabei um Vermummungen und das Mitsichführen von Regenschirmen als vermeintliche Schutzbewaffnung handele. Gegen 11:50 Uhr bewegte sich aus der eingekesselten Versammlung eine kleinere Gruppe auf die umstellenden Polizeibeamt_innen zu. Dabei kam es zu Rangeleien und es wurde nach übereinstimmenden Berichten von Polizei und Demonstrierenden Pfefferspray eingesetzt. Gegen 12:30 Uhr wurde eines unserer Beobachtungsteams durch das Konfliktmanagement der Polizei in Kenntnis gesetzt, dass geprüft werde, ob es sich um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz handele oder eine Ansammlung, auf die das Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG) anzuwenden sei. Um 12:56 Uhr erfolgt die Durchsage, dass die Gruppe wegen unfriedlichen Verhaltens als Ansammlung eingestuft werde. Es werde ein Platzverweis für die gesamte Stadt Stralsund bis 24 Uhr erteilt. In der Folgezeit wurden die umstellten Personen im Bereich der Poststraße durchsucht, erkennungsdienstlich behandelt und bis ca. 18:30 Uhr am gleichen Ort in Gewahrsam gehalten.

 Rechtliche Würdigung der Polizeimaßnahmen am Neuen Markt

 Diese Maßnahmen erscheinen in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig. Zunächst muss ausdrücklich an den Grundsatz der „Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts“ erinnert werden, der durch die Polizei in Mecklenburg-Vorpommern leider regelmäßig missachtet wird. Danach sind Maßnahmen nach dem SOG (wie Ingewahrsamnahmen, Durchsuchungen, Identitätsfeststellungen etc.) gegen eine Versammlung nur dann rechtmäßig, wenn diese zuvor ausdrücklich aufgelöst wurde – dies ist jedoch zu keinem Zeitpunkt geschehen. Die Gruppe erfüllte schon beim Ankommen am Neuen Markt alle Eigenschaften einer Versammlung, was zumindest durch das Tragen von Transparenten und das Rufen von Sprechchören auch für die Polizei offensichtlich sein musste. Alle von der Polizei genannten Gründe für Maßnahmen gegen die Gruppe sind schon deshalb unzureichend, weil selbst bei der Begehung von Straftaten sich Maßnahmen nur gegen Einzelpersonen richten dürfen, die diese begangen haben sollen, nicht jedoch gegen die gesamte Versammlung. Und auch angeblich unfriedliche Versammlungen genießen zwar nicht den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, das Versammlungsgesetz ist aber dennoch auf sie anzuwenden.

 Zudem erwiesen sich auch die einzeln genannten Gründe für die Polizeimaßnahmen als nicht tragfähig. Dass das Verhalten der Gruppe beim Erreichen des Marktes einen Blockadeversuch dargestellt haben soll – wie es die Polizei in ihrer Pressemitteilung behauptet - ist abwegig. Der Neue Markt wurde knapp drei Stunden vor Beginn der Zwischenkundgebung betreten, weshalb eine angebliche Blockade schon aufgrund des zeitlichen Abstandes fernliegend ist. Noch dazu war nur ein Bereich mit Absperrband gekennzeichnet (das an mobil aufgestellten Parkverbot-Schildern befestigt war), wodurch man durchaus vermuten konnte, wo die Kundgebung stattfinden würde, eine abschließende Festlegung aber – auch aufgrund der Weite des Platzes – nicht ersichtlich war. Desweiteren zeigte die Gruppe kein Verhalten, das auf eine Blockade hingewiesen hätte. So wurde sich insbesondere nicht hingesetzt, weshalb die wenigen Polizeikräfte vor Ort die Gruppe auch in kurzer Zeit hinter die Absperrung drängen konnten. Dies wäre bei einer angestrebten Blockade so nicht möglich gewesen.

 Auch die im Polizeibericht erwähnten festgestellten Vermummungen können als solche schon nicht zu einer Unfriedlichkeit der Versammlung führen, da es sich um rein passives Verhalten handelt, eine Versammlung aber nur bei physisch gewalttätigem Verhalten als unfriedlich anzusehen ist. Regenschirme können als Alltagsgegenstände (wie zahlreiche andere Dinge, ob Zeitung oder Plastiktüte) nicht als Passivbewaffnung eingeordnet werden, sondern nur bei konkretem Einsatz als solcher. Dies war aber bis zur Ankündigung der „Vorkontrolle“ nicht ersichtlich.

 Selbst wenn die oben beschriebene Rangelei – die ca. 1,5 Stunden nach Beginn der Kesselung stattfand – von der Polizei als Straftat gewertet wurde, so rechtfertigt dies allenfalls ein Vorgehen ausschließlich gegen die Personen, die daran teilgenommen haben sollen. Denn daran war nur ein kleiner Teil der Gruppe beteiligt. Die Unfriedlichkeit von Teilen einer Versammlung rechtfertigt aber nur ein Vorgehen gegen diese und nicht gegen die gesamte Versammlung.

 Im Übrigen ist das Erteilen von Aufenthaltsverboten unter diesen Umständen offenkundig rechtswidrig. Schon vor knapp zwei Jahren wurde eine solche Maßnahme vom Polizeipräsidium als rechtswidrig anerkannt, was auch gerichtlich bestätigt wurde. Dass dies allein schon angedroht und anscheinend sogar in Betracht gezogen wurde, spricht entweder für eine Geringschätzung des Rechts oder aber dafür, dass hier mit Nachdruck ein Grund gesucht wurde, um eine nicht erwünschte Gruppe an der Ausübung ihrer Demonstrationsfreiheit zu hindern.

 Insbesondere in Bezug auf die stundenlange Freiheitsentziehung ist zu betonen, dass diese eine gravierende Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen darstellte. Hinzu kommen Berichte Betroffener über erst spät ermöglichte Verpflegung und eingeschränkte Zugänglichkeit von Toiletten, die bei langer Dauer der Einkesselung gewährleistet sein müssen. Auch die im Polizeibericht erwähnten verbotenen Gegenstände rechtfertigen nicht, dass eine so große Versammlung über einen derart langen Zeitraum festgehalten wird.

Weitere Vorkommnisse

 Auch einige weitere Maßnahmen sind kritisch zu beurteilen. So wurde die Mahnwache an der Volkshochschule/Friedrich-Engels-Straße beim Vorbeiziehen des Naziaufmarsches um 17:28 Uhr gefilmt, was nur bei einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig ist. Ein hinreichender Anlass war zu dem Zeitpunkt jedoch nicht ersichtlich.

 Gegen 17:00 Uhr kam es weiterhin auf der Straße An den Bleichen/Ecke Carl-von-Essen-Straße zu einem Blockadeversuch. Zwei Personen saßen auf der Demonstrationsroute, während zwei weitere direkt hinter ihnen standen. Die nach kürzester Zeit eingreifenden BFE-Einheiten missachteten auch hier das oben beschriebene Gebot, Versammlungen vor Zwangsmaßnahmen unmissverständlich aufzulösen, und drängten bzw. entfernten die Personen von der Straße. Immerhin wurde zumindest der letzten Person, die fortbewegt wurde, das beabsichtigte Vorgehen kommuniziert. Der leitende Polizist bewegte zudem den durchführenden Kollegen dazu, seinen Griff aus dem Gesicht der wegzutragenden Person zu nehmen, um damit das Verhältnismäßigkeitsgebot zu berücksichtigen.

 Wie bei vielen anderen Versammlungen fiel in mehreren anderen Situationen auf, dass die Polizei oft körperlich gegen Demonstrierende vorging (umgangssprachlich „Schubsen“ oder im Polizeivokabular „einfache körperliche Gewalt“), ohne zuvor zu kommunizieren, was von ihnen verlangt wird. Dieses Vorgehen ist nicht nur im Hinblick auf die bei Vollstreckungsmaßnahmen erforderliche Androhung problematisch, sondern auch unnötig eskalierend.

1Allgemeine Berichte zu den Geschehnissen können vielen anderen Medien entnommen werden. Die Demobeobachtung beschäftigt sich damit, ob die Grundrechte der Demonstrierenden eingehalten wurden. Zum Selbstverständnis der Demobeobachtungsgruppe siehe http://recht-kritisch.de/index.php/demobeobachtung/.

Demobeobachtung Lubmin-Castor 12/2010

Vom 14. bis 16.12.2010 fand ein Castortransport aus dem französischen Cadarache ins Zwischenlager Nord bei Lubmin statt. Zu diesem Anlass wurden zahlreiche Protestveranstaltungen organisiert. Der AKJ (Arbeitskreis Kritischer Jurist_innen) Greifswald begleitete einige dieser Veranstaltungen mit De­mobeobachtungsteams.

Auftaktdemonstration am 11.12.2010 in Greifswald

Das Antiatombündnis Nordost veranstaltete am 11.12. ein Auftaktdemonstration gegen die Castortransporte ins Zwischenlager Nord. Gegen 13.30 Uhr begann sie mit einer Kundgebung auf dem Bahnhofsvorplatz in Greifswald. Ab 14.30 Uhr startete der Aufzug mit ca. 3000 Demonstrant_innen, der die Altstadt umrundete und ca. um 15.30 Uhr wieder am Bahnhof ankam, wo auch die Ab­schlusskundgebung stattfand. Der AKJ war mit drei Teams à drei Leuten vor Ort.

Die Demonstration verlief, wie von Veranstalter_innen und Polizei erwartet, durchgehend friedlich.

Auch das Polizeiverhalten war weitestgehend angemessen. Während der Auftakt- und Schlusskundgebung hielten sich die Polizeikräfte sehr im Hintergrund. Bei der Demonstration liefen mehrere Polizeigruppen in größeren Abständen am Rand mit, verhielten sich aber zurückhaltend.

Die Straßen Richtung Innenstadt waren meist durch Polizeiketten gesichert, auch waren größere Kontingente in der Stadt anwesend, so zum Beispiel mehrere Wasserwerfer. Einige Beamte führten gut sichtbar Behälter mit sich, in denen sich vermutlich Pfefferspray befand. Zeitweise wurde die Demo mittels eines Hubschraubers überwacht. Angesichts der – auch schon im Voraus erwarteten – Friedlichkeit der Demonstration und im Vergleich zu ähnlichen Veranstaltungen andernorts erscheint ein solches Polizeiaufgebot teilweise übertrieben und einschüchternd. Auch wenn massiver Polizeieinsatz bei derzeitigen Demonstrationen überaus häufig vorkommt, sollte dies nicht der Normalfall sein. Gerade bei Anti-Atomkraft-Protesten, die zu einem großen Teil von Familien mit Kinder getragen werden, sollte die Anzahl der Polizeikräfte dem zu erwartenden Konfliktpotential entsprechen. Und ein großes Polizeiaufgebot kann gerade bei Familien und älteren Personen eine abschreckende Wirkung haben und sie so von der Teilnahme an der Demonstration und somit der Ausübung ihrer verfassungsmäßig garantierten Versammlungsfreiheit abhalten.