Pressemitteilung: Proteste gegen Nazi-Aufmarsch mit einigen Zwischenfällen

Bericht des AKJ Greifswald über die Proteste gegen den Nazi-Aufmarsch am 8. Mai 2017 in Demmin.

Am Abend des 8. Mai 2017 gingen mehrere hundert Demonstrierende gegen den jährlich stattfindenden Naziaufmarsch auf die Straße. Acht Demobeobachter*innen des AKJ Greifswald dokumentierten, inwieweit das Recht auf Versammlungsfreiheit gewahrt wurde. Ein Stadtspaziergang und verschiedene Mahnwachen waren nur ein Teil der Protestformen. Die Polizei war nach eigenen Angaben mit 800 Einsatzkräften vor Ort. Dabei kam es an einigen Stellen zu Zwischenfällen.

Gegen 20.10 Uhr setzte die Polizei in der Schulstraße Pfefferspray ein, als Gegendemonstrant*innen versuchten, auf die Demoroute der Nazis zu gelangen. Zudem wurden an mehreren Orten Personen festgehalten und einer Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Anlass war in der Regel der Vorwurf der Vermummung.

Bildaufnahmen von Demonstrierenden

Als sehr problematisch stuft der AKJ Greifswald den stark verbreiteten Einsatz von Videokameras durch die Polizei ein. Gem. §§ 19a, 12a VersammlG ist deren Einsatz nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechtsprechung schon für das Richten der Kameras auf die Demonstrierenden eine entsprechende Gefahrenlage verlangt wird. Für die Betroffenen ist nicht ersichtlich, ob Aufnahmen getätigt werden oder nicht. Die Beobachtung friedlicher Demonstrierender schreckt diese von der künftigen Inanspruchnahme ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ab und ist daher rechtfertigungsbedürftig. Eine anlasslose Beobachtung ist rechtswidrig. Der Polizei fehlt es anscheinend an Problembewusstsein für diese – gerichtlich bestätigte – Perspektive.

Beispielhaft dafür, dass keine hinreichende Gefahr vorlag, ist etwa die Überwachung einer Gruppe Demonstrierender in der Baustraße. Diese wurde dort um 20.58 Uhr eingekesselt, nachdem sie sich in der Nähe der Demoroute der Nazis bewegt hatte. Sie nahmen schlicht ihr Demonstrationsrecht wahr, zeigten kein aggressives Verhalten und auch im Übrigen gab es keine Anhaltspunkte für etwaige Straftaten. Vielmehr zeigte sich die Gruppe auch nach Einkesselung kooperativ und wurde schließlich zur Mahnwache der Partei Bündnis 90/Die Grünen an der Holstenstraße geleitet. In solchen Situationen ist das Filmen der Demonstrierenden nicht rechtmäßig. Ähnliche Vorkommnisse ereigneten sich in der Heiliggeiststraße, Holstenstraße und an der Südmauer.

Kaum tragfähig waren oftmals die Begründungen, die die Einsatzkräfte für das Filmen nannten. Immerhin wurde teilweise die Sicherung von Beweismitteln genannt, die aber nur verfolgt wird, wenn eine ausreichende Gefahrenlage besteht. Teilweise wurde aber auch behauptet, dass der Kameraeinsatz zum Schutz der Versammlung selbst erfolge. Die Rechtsgrundlage ermächtigt aber nur zum Filmen von Personen von denen eine Gefahr ausgeht, und nicht, wenn diese gefährdet sind. Ein anderer Polizist behauptete, dass es sich um eine öffentliche Versammlung handele und allein diese zum Filmen ermächtige – eine völlige Ignoranz der Gesetzesgrundlage. Weiterhin wurde relativierend angeführt, dass die rechtlich nicht relevanten Aufnahmen ja im Nachhinein gelöscht würden – was jedoch irrelevant ist, weil die Eingriffsqualität ja gerade durch das Aufnehmen selbst begründet wird. Am ehrlichsten war wohl ein Polizist, der auf die Frage nach dem Grund für das Filmen schlicht antwortete, er wisse es nicht. All dies zeigt, dass die Polizei oftmals unhinterfragt Kameras einsetzte und sich zu wenig Gedanken um rechtliche Anforderungen des Filmens und Auswirkungen auf die Demonstrierenden machte.

Zudem erweisen sich zwei Sonderkonstellationen als rechtlich problematisch. So wurden an verschiedenen Orten BFE-Einheiten mit Helmkameras eingesetzt. Auch deren Einsatz unterliegt den gleichen Anforderungen wie das Filmen mit Handkameras. Die Motivation für ihre Verwendung mag in der Eigensicherung der Einsatzkräfte bestehen, jedoch müssen für eine etwaige Gefährdung der Sicherheit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Schon beim Aufsetzen des Helms ist die Kamera – je nach Blickrichtung – auf eine Vielzahl von Personen gerichtet. In den von uns beobachteten Situationen war eine hinreichende Gefahrenlage nicht ersichtlich.

Weiterhin betreuten zwei Teams von Polizeimitarbeiterinnen den Twitteraccount und wurden dort auch als Anprechpartnerinnen vor Ort vorgestellt. Sie waren in zivil im Einsatz und nahmen an mehreren Orten das Versammlungsgeschehen mit Handykameras auf. Teilweise wurden dort auch Bilder veröffentlicht. Hierbei handelt es sich ebenfalls um polizeiliche Überwachung einer Versammlung, die dem Versammlungsgesetz unterliegt - unabhängig von der Motivationslage der Polizeibehörde. Hinzu kommt, dass Aufnahmen von Einsatzkräften in zivil als verdeckte Aufnahmen zu werten sind, die nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen zulässig sind. Denn sonst müssten auch friedliche Demonstrierende hinnehmen, jederzeit beobachtet zu werden. Das Veröffentlichen von Bildern des Stadtspaziergangs, der im Vorfeld der Nazidemo stattfand, ist besonders fragwürdig.

Weitere Beobachtungen

Als unzulässige Maßnahme ist auch anzusehen, dass eine Person nicht als Ordner*in der Attac-Mahnwache an der Nordmauer zugelassen wurde, weil – so die Aussage der Polizei – einschlägige Strafverfahren gegen sie vorlägen. Dabei handelte es sich jedoch nur um ein eingestelltes Verfahren. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass bei der Überprüfung von Ordner*innen gerade das Ergebnis von Strafverfahren und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Besonders absurd wird die Ablehnung dadurch, dass die gleiche Person noch kurz zuvor als leitende Person einer Versammlung am Barlachplatz akzeptiert worden war.

Ebenfalls problematisch war die ED-Behandlung einer Demonstrantin in der Holstenstraße. Wegen des Vorwurfs der Vermummung sollten Aufnahmen mit Halstuch vor dem Gesicht gemacht werden. Sie weigerte sich jedoch, das Tuch aufzuziehen. Dazu ist sie auch nicht verpflichtet, sie muss die entsprechenden Polizeimaßnahmen lediglich dulden. Daraufhin wollte ein Polizist ihre Jacke öffnen, um an das Tuch zu kommen. Dies ist als Durchsuchung einer Person anzusehen, die nach dem SOG M-V nur durch Personen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden darf. Darauf wurde der Polizist auch mehrfach hingewiesen.

Schließlich beobachteten wir, dass der Zugang zu angemeldeten Mahnwachen zwar an vielen Stellen möglich war, er jedoch mancherorts erschwert oder im späteren Verlauf sogar verweigert wurde.

Demobericht zu den Protesten in Demmin am 8.5.2014

Die Proteste gegen den Naziaufmarsch in Demmin am 8.5.2014 wurden von massiver Polizeigewalt überschattet. Dabei begannen die Aktionen zunächst überaus friedlich und auch die Polizei agierte deeskalierend. Lediglich Vorkontrollen gegen Protestierende aus anderen Bundesländern ließen erahnen, dass die Polizei die Grundrechte der Gegendemonstrant_innen nicht ausreichend achtet. Nach Beginn des Naziaufmarsches wurde jedoch zunehmend unverhältnismäßige Gewalt gegen die Demonstrierenden eingesetzt. Die versammlungsrechtlichen Vorschriften, die auch Gegenproteste schützen, wurden vollkommen missachtet und einseitig das Versammlungsrecht der Nazis durchgesetzt. Diese Gesamtstrategie der Einsatzkräfte, die eine Abwägung der unterschiedlichen Grundrechtspositionen völlig vermissen ließ, sorgte für eine aufgeheizte Stimmung, die Verletzungen bei den Protestierenden billigend in Kauf nahm. Dass es durch das übermäßig harte Vorgehen von Polizeikräften tatsächlich zu mehreren Verletzten kam, ist die logische Folge daraus. Trauriger Tiefpunkt ist die Festnahme eines Demonstranten, der dabei so brutal angegangen wurde, dass er bewusstlos wurde und ins künstliche Koma versetzt wurde. Sowohl dieser Einzelfall als auch die Gesamtstrategie bedürfen der Aufarbeitung. Die bisherigen Stellungnahmen der Polizei lassen jedoch befürchten, dass mit einer Diffamierung der Gegenproteste versucht wird, das eigene Vorgehen zu rechtfertigen. (1)

Im Einzelnen: