Demobeobachtung: Bericht zu den Protesten gegen NPD-Demonstration am 08. Mai 2019 in Demmin
Pressemitteilung vom 09.05.2019
Am Mittwoch, den 08. Mai 2019, protestierten etwa tausend Menschen gegen eine jährlich stattfindende NPD-Demonstration in Demmin. Der Arbeitskreis Kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit sechs Beobachter:innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurden. (1)
Polizei verhindert Zugang zu Mahnwachen
Um 18.55 Uhr verhinderten Polizeikräfte im Bereich des Barlach-Platzes, dass mehrere Gruppen von insgesamt über 20 Personen zur nahe gelegenen Mahnwache am Barlach-Park gelangten. Diese wurden auf einen Umweg über die Schillerstraße verwiesen, der jedoch ersichtlich nicht zum Ziel führte. Das lag daran, dass die Polizeikräfte in der ersten Reihe nichts von der Mahnwache wussten, wie sich kurz darauf heraus stellte. Ein Demobeobachtungsteam vernahm aber, dass die verantwortliche Polizeikraft in der zweiten Reihe durchaus Kenntnis hatte, jedoch "solche [jungen] Leute nicht dort haben" wollte.
Gegen 21:50 Uhr wurde erneut einer größeren Anzahl Demonstrationsteilnehmer_innen der Zugang zur Mahnwache im Barlachpark durch eine Polizeikette verwehrt. In diesem Fall wurde das deutliche Einfordern der Versammlungsteilnehmer_innen des Zugangs sogar als aggressives Verhalten gewertet, auf das prompt mit Kamera- und übertriebenem Taschenlampeneinsatz reagiert wurde.
Dies stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, da sowohl die Anreise als auch der Zugang zu einer Versammlung vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst sind (Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, I Rn. 441). Es waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Einschränkung dieses Rechts rechtfertigen. Im zweiten Fall handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff, weil der Naziaufmarsch bei Ankunft der Aufgehaltenen die Mahnwache bereits passiert hatte und der Versammlungszweck des Protests in Sicht- und Hörweite so vereitelt wurde.
PM: Demobericht zu den Protesten gegen AfD-Demonstration am 22. September 2018 in Rostock
Am Samstag, den 22. September 2018, protestierten mehrere tausend Menschen gegen eine AfD-Demonstration in der Rostocker Innenstadt. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit vier Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde.1
Polizei fährt enorme Anzahl an technischen Hilfsmitteln auf
Die Polizei sicherte den AfD-Aufmarsch mit einem massiven Aufgebot an Einsatzkräften und insbesondere einem bisher nicht dagewesenen Umfang an technischen Hilfsmitteln ab. Es standen nicht nur zahlreiche Einsatzkräfte aus anderen Bundesländern, sondern neben den beiden Wasserwerfern aus M-V auch fünf solcher Fahrzeuge aus Hamburg, Brandenburg und von der Bundespolizei sowie Reiter- und Hundestaffeln u.a. aus Niedersachsen bereit. Insbesondere im Bereich Neuer Markt, Steintor und August-Bebel-Straße wurde die Aufzugsstrecke zusätzlich mit sog. Hamburger Gittern abgesichert.
PM: Demobericht zu den Protesten gegen AfD-Demonstration am 11. Juni 2018 in Rostock-Lütten Klein
Am Montag, den 11. Juni 2018, protestierten viele hundert Menschen gegen eine AfD-Demonstration im Rostocker Stadtteil Lütten Klein. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit sechs Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde.1
Wieder Show of Force mit Wasserwerfern
Wie bereits bei den letzten Gegenprotesten gegen eine Veranstaltung der AfD in Rostock, setzte die Polizei auf den Abschreckungseffekt von Wasserwerfern.2 Die Problematik dieser abschreckenden Wirkung wurde schon in unserem vom Bericht 14. Mai thematisiert. Bei den heutigen Protesten wurde ein Wasserwerfer für eine längere Zeit direkt vor der Kundgebung in der Helsinkier Straße 89 positioniert. Bei Ankunft des Fahrzeuges bestand die Versamlung aus nicht einmal 10 Menschen, die etwa damit beschäftigt waren, Luftballons aufzupusten. In diesem Zusammenhang muss die Wirkung des Auffahrenseines Wasserwerfers betont werden, da Unbeteiligte dadurch von der Teilnahme an einerfriedlichen Versammlung abgeschreckt werden könnten.
PM: Demobericht zu den Protesten gegen AfD-Demonstration am 14. Mai 2018 in Rostock-Lütten Klein
Am Montag, den 14. Mai 2018, protestierten viele hundert Menschen gegen eine AfD-Demonstration im Rostocker Stadtteil Lütten Klein. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit sieben Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde.1
Problematische Machtdemonstration durch Wasserwerfer
Während der Protestveranstaltungen hatte die Polizei nicht nur – wie das bereits bei vergangenen Versammlungen, wie zuletzt in Demmin am 08. Mai 2018 der Fall war – zwei Wasserwerfer vor Ort bereit gehalten, sondern fuhr mit diesen im Bereich der Demonstrationsroute umher. Dabei wurden sie mitunter auf größere Gruppen von Demonstrierenden gerichtet oder begleiteten Versammlungen, indem sie sich permanent in deren Umfeld befanden. Zwar schossen sie kein Wasser, doch stellt das Auffahren dieser Fahrzeuge, aus deren Strahlrohren teilweise Wasser ran und welche somit Einsatzbereitschaft signalisierten, eine Machtdemonstration dar. Ein solcher Gebrauch hat in zweierlei Hinsicht eine einschüchternde Wirkung. Einerseits wird den Demonstrierenden der Eindruck vermittelt, dass sie für ihr Tun mit dem baldigen Einsatz des Wasserwerfers rechnen müssen. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn in der jeweiligen Situation ein rechtmäßiger Einsatz völlig fernliegend ist. Sowohl bei den Vorgängerdemonstrationen im März und April in Rostock-Evershagen als auch an diesem Abend wäre ein Einsatz gegen die durchgängig friedlichen Versammlungen aber eindeutig unverhältnismäßig gewesen. Für einen rechtmäßigen Einsatz zeichnete sich zudem zu keinem Zeitpunkt ein Anlass ab. Zum anderen suggeriert das Auffahren der Wasserwerfer gegenüber Dritten, dass von den Demonstrierenden eine erhebliche Gefahr ausginge. Diese kommunikative Wirkung schwächt die Vermittlung des Demonstrationsanliegens und beschneidet daher die Versammlungsfreiheit.
Proteste gegen Naziaufmarsch am 8. Mai 2018 in Demmin – „Best of“ der Versammlungsrechtsverstöße durch die Polizei
Pressemitteilung vom 9. Mai 2018
Die Proteste gegen den Naziaufmarsch in Demmin am 8. Mai 2018 konnten ohne schwerwiegende Auseinandersetzungen mit der Polizei stattfinden. Dennoch kam es zu einer Reihe problematischer und rechtswidriger Polizeiaktionen. Dies ist besonders deshalb kritikwürdig, weil vergleichbare Überschreitungen in letzter Zeit häufig vorkamen und von uns bereits in vergangenen Berichten thematisiert wurden. Wiederholte Gesetzesverstöße dürfen jedoch weder innerhalb der Polizei noch bei Protestierenden zu einem Gewöhnungseffekt führen, sondern lassen Forderungen nach mehr Respekt vor der Versammlungsfreiheit nur umso wichtiger werden.
Am Dienstag, den 08. Mai 2018, protestierten viele hundert Menschen gegen einen jährlich stattfindenden Aufmarsch von Neonazis. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit fünf Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde.1
Blockade ohne Auflösung geräumt
Gegen 20.01 Uhr setzen sich zwei Personen in der Nähe des Marktplatzes auf die Route des Naziaufmarsches. Sie wurden ohne jede Aufforderung von Polizeikräften von der Straße geräumt. Jedoch wird überwiegend davon ausgegangen, dass Zusammenkünfte schon ab zwei Personen eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG sind und damit der grundrechtlicher Schutz auch für sie greift. Um gegen eine solche Versammlung gefahrenabwehrrechtlich vorzugehen, ist die eindeutige und unmissverständlich geäußerte Auflösung durch die Polizei zwingende Voraussetzung. Deshalb war die Polizeimaßnahme rechtswidrig.2
Weiterhin wurde uns mehrfach und übereinstimmend berichtet, dass es in der Nähe des Bahnhofs zu einem unverhältnismäßigen Gewalteinsatz kam, als eine Demonstrantin in eine eingekesselte Sitzblockade gestoßen wurde.
Zu einer rabiaten Anwendung von Gewalt kam es gegen 21 Uhr am Marktplatz, als Polizisten einen Demonstranten aus der Versammlung zerrten. Unabhängig davon, ob die gegen diesen erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, wurden durch den Einsatz übermäßig heftig mit körperlicher Gewalt auf den Betroffenen eingewirkt sowie daneben stehende Demonstrierende beeinträchtigt, weshalb die Aktion als unverhältnismäßig einzustufen ist.
Zivilpolizisten verletzen Versammlungsrecht bei 1. Mai-Demonstration in Greifswald
Bericht der AKJ Greifswald zur Demonstration „Zukunft statt Profite“ am 01.05.2018 in Greifswald
Am Dienstag, den 01. Mai 2018, fand in Greifswald eine Demonstration unter dem Motto „Zukunft statt Profite“ anlässlich des Tages der Arbeit statt. Der Arbeitskreis kritischer Juristinnen Greifswald dokumentierte mit fünf Beobachterinnen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde .1
Voraussetzungen für Anwesenheit von Zivilbeamten in der Versammlung nicht erfüllt
Gleich zu Beginn kam es am Startpunkt der Demonstration, dem Greifswalder Südbahnhof, zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Demonstrationsteilnehmerinnen und zwei zivil gekleideten Polizisten. Diese hielten sich in dem Bereich auf, in welchem sich die Demonstrantinnen zu diesem Zeitpunkt versammelten. Sie waren nicht als Polizisten kenntlich gemacht, sondern äußerlich viel mehr den Demonstrantinnen zuzuordnen. Einigen der Demonstrationsteilnehmerinnen waren sie trotzdem als Beamte bekannt und wurden von ihnen daraufhin gebeten, den Bereich der Versammlung zu verlassen. Infolge dessen entstand eine längere Diskussion.
Offensichtlich unbekannt war den beiden Beamten die Regelung des Gesetzgebers, dass der Aufenthalt von zivilen Polizeibeamten in einer Versammlung nur zulässig ist, wenn entweder nachgewiesen werden kann, dass die Informationsbeschaffung zur Beurteilung der Lage durch außerhalb der Versammlung eingesetzte Polizeibeamte und durch die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nicht ausreicht. Oder es müsste innerhalb der Versammlung zuvor eine Straftat begangen worden sein2. Für beides gab es keine Anhaltspunkte. Folglich gab es keine Befugnis der zwei Zivilpolizisten, sich innerhalb der Versammlung aufzuhalten. Selbst wenn sie jedoch befugt gewesen wären, hätten sie sich im Vorfeld des Einsatzes gemäß § 12 VersG bei der Versammlungsleitung anmelden müssen. Auch diese gesetzliche Voraussetzung für einen solchen Einsatz wurde nicht beachtet.
PM: Proteste gegen AfD-Demo am 12.3.2018 in Rostock
PM 14.03.2018: Proteste gegen AfD-Demo in Rostock: AKJ Greifswald kritisiert insbesondere unzureichende Umsetzung der Kennzeichnungspflicht von Polizeikräften
Am Montag, den 12. März 2018, fand in Rostock eine Demonstration der rechtspopulistischen Alternative für Deutschland (AfD) statt, der sich eine Überzahl von Gegendemonstrant_innen entgegenstellte. Der AKJ Greifswald dokumentierte mit sechs Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde .1
Umsetzungsdefizite bei der Kennzeichnungspflicht
Besonderes Augenmerk galt am Montagabend der seit dem 01.01.2018 geltenden Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamt_innen. Diese ist im Vergleich zu nicht identifizierbaren Polizeikräften sicher ein Vorteil. Doch bringt sie nicht nur sehr eingeschränkt die versprochene Transparenz, sondern leidet selbst an einem Transparenzproblem. Denn die genauen Anforderungen an die Umsetzung sind nur in Grundzügen aus einer Pressemitteilung bekannt, was das Innenministerium (IM) aber leider als ausreichend ansieht (Kleine Anfrage LT-Drs. 7/1704.