PM: Demobericht zu den Protesten gegen AfD-Demonstration am 22. September 2018 in Rostock

Am Samstag, den 22. September 2018, protestierten mehrere tausend Menschen gegen eine AfD-Demonstration in der Rostocker Innenstadt. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit vier Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde.1

Polizei fährt enorme Anzahl an technischen Hilfsmitteln auf

Die Polizei sicherte den AfD-Aufmarsch mit einem massiven Aufgebot an Einsatzkräften und insbesondere einem bisher nicht dagewesenen Umfang an technischen Hilfsmitteln ab. Es standen nicht nur zahlreiche Einsatzkräfte aus anderen Bundesländern, sondern neben den beiden Wasserwerfern aus M-V auch fünf solcher Fahrzeuge aus Hamburg, Brandenburg und von der Bundespolizei sowie Reiter- und Hundestaffeln u.a. aus Niedersachsen bereit. Insbesondere im Bereich Neuer Markt, Steintor und August-Bebel-Straße wurde die Aufzugsstrecke zusätzlich mit sog. Hamburger Gittern abgesichert.

Neben den angemeldeten Gegenversammlungen formierte sich gegen 16.20 Uhr Am Vögenteich auf Höhe der Ostsee-Sparkasse eine Sitzblockade von anfänglich knapp hundert Demonstrierenden, die im Laufe des Abends auf über tausend Menschen anwuchs. Obwohl gegen 16.40 Uhr auch von der Polizei der Versammlungscharakter dieser Protestform per Lautsprecher anerkannt wurde, wurden auf der Kreuzung drei Hamburger Wasserwerfer positioniert. Angesichts dessen, dass von der Versammlung keinerlei Eskalation ausging, ist dieses einschüchternde Auffahren von Einsatzmitteln unverständlich (vgl. zum Einschüchterungseffekt schon unsere Demoberichte vom 15.5. und 12.6.2018). Da im Laufe der Zeit immer deutlicher wurde, dass es beim friedlichen Charakter der Versammlung bleiben würde und es keine Anhaltspunkte für eine Gefahr gab, hätte die Polizei spätestens nach einiger Zeit die Wasserwerfer abziehen müssen.

Verhinderung der Teilnahme an Protest in Hör- und Sichtweite bei Endkundgebung

Nachdem die AfD aufgrund der Blockade umkehrte und ihre Endkundgebung am Neuen Markt abhielt, nahm auch dort die Zahl der Protestierenden im nördlichen Teil des Platzes zu. Allerdings wurden zahlreiche Menschen ab ca. 18.50 Uhr durch eine Polizeikette auf der Lange Straße auf Höhe der Marienkirche über eine halbe Stunde am Zugang gehindert, wodurch sie nicht ihren Protest gegen die Abschlusskundgebung in Hör- und Sichtweite kundtun konnten. Die Einsatzkräfte konnten auch auf mehrfache Nachfrage von Demonstrierenden und dem Anmelder einer Mahnwache, die sich im nordöstlichen Teil des Neuen Marktes befand, lange keinen Grund für diese Maßnahme benennen. Der später eintreffende Polizeichef sagte, vor Zugangsgewährung müsste zum einen geprüft werden, ob die angemeldete Mahnwache überhaupt so lange angemeldet sei; zudem sei sie ja zwischenzeitlich – während die AfD marschierte – aufgegeben worden. Schließlich hielte sich ein großer Teil der Proteste nicht im Bereich der angemeldeten Mahnwache auf und es sei nicht klar, ob die Menschen auch wirklich zu dieser gelangen wollen. Die Frage der Anmeldungszeit betrifft Tatsachen, die wir nicht eigenständig beurteilen können, wobei aber viel dafür spricht, dass die Mahnwache angemeldet war. Uns ist von anderen Versammlungen bekannt, dass sie allesamt bis 21 Uhr angemeldet waren. Zudem hatte der Versammlungsleiter der Mahnwache mit dem Dokument der Anmeldebestätigung versucht, die eingesetzten Polizeikräfte davon zu überzeugen, dass der Durchgang gewährt werden müsse. Das zeigt auch, dass die Polizei an einer Klärung dieser Frage gar nicht interessiert war. Weiterhin führt eine Unterbrechung einer Versammlung nicht zum Verlust des Grundrechtsschutzes. Die Entscheidung darüber und über eine etwaige Fortsetzung obliegt der Versammlungsleitung und nicht der Polizei (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 8 Rn. 12, § 18 Rn. 8). Schließlich und entscheidend kommt es aber auf diese Einzelfragen gar nicht an, denn auch die Proteste, die nicht im Bereich der angemeldeten Mahnwache stattfanden, waren von der Versammlungsfreiheit geschützt und der Zugang zu ihnen zu gewähren. Zum wiederholten Mal wird von der Polizei verkannt, dass Versammlungen nicht von einer Anmeldung oder Genehmigung abhängen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Teil I, Rn. 117ff.). Der Protest gegen die Abschlusskundgebung am Neuen Markt war ein von Art. 8 GG geschütztes Verhalten, und davon wird auch der Zugang erfasst (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Teil I Rn. 441). Es waren keine Gründe ersichtlich, diesen zu dieser Versammlung zu verwehren, weshalb die Polizeimaßnahme als Grundrechtsverstoß einzustufen ist.

Bei Rückfragen nehmen Sie gerne per Mail Kontakt mit uns auf.

(1) Allgemeine Berichte zu den Geschehnissen können vielen anderen Medien entnommen werden. Zum Selbstverständnis der Demobeobachtungsgruppe siehe https://recht-kritisch.de/demobeobachtung.

Bild via Endstation Rechts.