Demobeobachtung: Bericht zu den Protesten gegen NPD-Demonstration am 08. Mai 2019 in Demmin
Pressemitteilung vom 09.05.2019
Am Mittwoch, den 08. Mai 2019, protestierten etwa tausend Menschen gegen eine jährlich stattfindende NPD-Demonstration in Demmin. Der Arbeitskreis Kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit sechs Beobachter:innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurden. (1)
Polizei verhindert Zugang zu Mahnwachen
Um 18.55 Uhr verhinderten Polizeikräfte im Bereich des Barlach-Platzes, dass mehrere Gruppen von insgesamt über 20 Personen zur nahe gelegenen Mahnwache am Barlach-Park gelangten. Diese wurden auf einen Umweg über die Schillerstraße verwiesen, der jedoch ersichtlich nicht zum Ziel führte. Das lag daran, dass die Polizeikräfte in der ersten Reihe nichts von der Mahnwache wussten, wie sich kurz darauf heraus stellte. Ein Demobeobachtungsteam vernahm aber, dass die verantwortliche Polizeikraft in der zweiten Reihe durchaus Kenntnis hatte, jedoch "solche [jungen] Leute nicht dort haben" wollte.
Gegen 21:50 Uhr wurde erneut einer größeren Anzahl Demonstrationsteilnehmer_innen der Zugang zur Mahnwache im Barlachpark durch eine Polizeikette verwehrt. In diesem Fall wurde das deutliche Einfordern der Versammlungsteilnehmer_innen des Zugangs sogar als aggressives Verhalten gewertet, auf das prompt mit Kamera- und übertriebenem Taschenlampeneinsatz reagiert wurde.
Dies stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, da sowohl die Anreise als auch der Zugang zu einer Versammlung vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst sind (Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, I Rn. 441). Es waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Einschränkung dieses Rechts rechtfertigen. Im zweiten Fall handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff, weil der Naziaufmarsch bei Ankunft der Aufgehaltenen die Mahnwache bereits passiert hatte und der Versammlungszweck des Protests in Sicht- und Hörweite so vereitelt wurde.
Demobeobachtung: Bericht zu den Protesten gegen NPD-Demonstration am 01. Mai 2019 in Wismar
Pressemitteilung vom 03.05.2019
Am Mittwoch, den 01. Mai 2019, protestierten über tausend Menschen gegen eine NPD-
Demonstration in der Hansestadt Wismar. Der Arbeitskreis Kritischer Jurist_innen Greifswald
dokumentierte mit fünf Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere
Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurden. (1)
Unverhältnismäßige Maßnahmen nach Sitzblockade
Auf der Lübschen Straße kam es um ca. 13.25 Uhr infolge einer Sitzblockade zu verschiedenen
Maßnahmen gegen die versammelten Personen. Diese reichten von einer Einkesselung über die
Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung bis hin zur Durchsuchung. Als
Begründung führte die Polizei einen Verstoß der Versammlungsteilnehmer_innen gegen § 21
VersammlG an. Dieser stellt das Vornehmen oder Androhen von Gewalttätigkeiten oder
Verursachen grober Störungen in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu
verhindern, zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, unter Strafe. Die
Teilnehmer_innen der Sitzblockade hätten im objektiven Tatbestand also zumindest eine grobe
Störung der angemeldeten NPD-Demonstration verursachen müssen, infolge dessen deren
Durchführung auf dem Spiel gestanden hätte (2). Selbst eigenen Angaben der Polizei zufolge hatte die
Sitzblockade jedoch „keine Auswirkungen auf den weiteren Demonstrationsverlauf“. Da es sich bei
§ 21 VersammlG um ein sog. Erfolgsdelikt handelt, ist allein der Versuch einer groben Störung nicht
strafbar. Indem die Polizei ausdrücklich zum Zwecke der Strafverfolgung handelte, eine Straftat
aber nicht vorlag, waren die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahmen nicht erfüllt. Die Polizei
verhielt sich daher rechtswidrig.
Demobericht zu den Protesten gegen die AfD-Demonstration am 10.11.2018 in Greifswald
Am Samstag, den 10. November 2018, protestierten über tausend Menschen gegen eine AfD-Demonstration in der Greifswalder Innenstadt. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit vier Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde. (1) An vielen Orten der Stadt wurden - teils angemeldet, teils spontan - Anliegen der Protestierenden kundgetan, ohne dass es zu nennenswerten Problemen kam. An einigen Stellen wurden rechtliche Vorgaben jedoch nicht beachtet.
PM: Demobericht zu den Protesten gegen AfD-Demonstration am 11. Juni 2018 in Rostock-Lütten Klein
Am Montag, den 11. Juni 2018, protestierten viele hundert Menschen gegen eine AfD-Demonstration im Rostocker Stadtteil Lütten Klein. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit sechs Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde.1
Wieder Show of Force mit Wasserwerfern
Wie bereits bei den letzten Gegenprotesten gegen eine Veranstaltung der AfD in Rostock, setzte die Polizei auf den Abschreckungseffekt von Wasserwerfern.2 Die Problematik dieser abschreckenden Wirkung wurde schon in unserem vom Bericht 14. Mai thematisiert. Bei den heutigen Protesten wurde ein Wasserwerfer für eine längere Zeit direkt vor der Kundgebung in der Helsinkier Straße 89 positioniert. Bei Ankunft des Fahrzeuges bestand die Versamlung aus nicht einmal 10 Menschen, die etwa damit beschäftigt waren, Luftballons aufzupusten. In diesem Zusammenhang muss die Wirkung des Auffahrenseines Wasserwerfers betont werden, da Unbeteiligte dadurch von der Teilnahme an einerfriedlichen Versammlung abgeschreckt werden könnten.
Proteste gegen Naziaufmarsch am 8. Mai 2018 in Demmin – „Best of“ der Versammlungsrechtsverstöße durch die Polizei
Pressemitteilung vom 9. Mai 2018
Die Proteste gegen den Naziaufmarsch in Demmin am 8. Mai 2018 konnten ohne schwerwiegende Auseinandersetzungen mit der Polizei stattfinden. Dennoch kam es zu einer Reihe problematischer und rechtswidriger Polizeiaktionen. Dies ist besonders deshalb kritikwürdig, weil vergleichbare Überschreitungen in letzter Zeit häufig vorkamen und von uns bereits in vergangenen Berichten thematisiert wurden. Wiederholte Gesetzesverstöße dürfen jedoch weder innerhalb der Polizei noch bei Protestierenden zu einem Gewöhnungseffekt führen, sondern lassen Forderungen nach mehr Respekt vor der Versammlungsfreiheit nur umso wichtiger werden.
Am Dienstag, den 08. Mai 2018, protestierten viele hundert Menschen gegen einen jährlich stattfindenden Aufmarsch von Neonazis. Der Arbeitskreis kritischer Jurist_innen Greifswald dokumentierte mit fünf Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde.1
Blockade ohne Auflösung geräumt
Gegen 20.01 Uhr setzen sich zwei Personen in der Nähe des Marktplatzes auf die Route des Naziaufmarsches. Sie wurden ohne jede Aufforderung von Polizeikräften von der Straße geräumt. Jedoch wird überwiegend davon ausgegangen, dass Zusammenkünfte schon ab zwei Personen eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG sind und damit der grundrechtlicher Schutz auch für sie greift. Um gegen eine solche Versammlung gefahrenabwehrrechtlich vorzugehen, ist die eindeutige und unmissverständlich geäußerte Auflösung durch die Polizei zwingende Voraussetzung. Deshalb war die Polizeimaßnahme rechtswidrig.2
Weiterhin wurde uns mehrfach und übereinstimmend berichtet, dass es in der Nähe des Bahnhofs zu einem unverhältnismäßigen Gewalteinsatz kam, als eine Demonstrantin in eine eingekesselte Sitzblockade gestoßen wurde.
Zu einer rabiaten Anwendung von Gewalt kam es gegen 21 Uhr am Marktplatz, als Polizisten einen Demonstranten aus der Versammlung zerrten. Unabhängig davon, ob die gegen diesen erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, wurden durch den Einsatz übermäßig heftig mit körperlicher Gewalt auf den Betroffenen eingewirkt sowie daneben stehende Demonstrierende beeinträchtigt, weshalb die Aktion als unverhältnismäßig einzustufen ist.
PM: Proteste gegen AfD-Demo am 12.3.2018 in Rostock
PM 14.03.2018: Proteste gegen AfD-Demo in Rostock: AKJ Greifswald kritisiert insbesondere unzureichende Umsetzung der Kennzeichnungspflicht von Polizeikräften
Am Montag, den 12. März 2018, fand in Rostock eine Demonstration der rechtspopulistischen Alternative für Deutschland (AfD) statt, der sich eine Überzahl von Gegendemonstrant_innen entgegenstellte. Der AKJ Greifswald dokumentierte mit sechs Beobachter_innen, ob das Recht auf Versammlungsfreiheit und weitere Vorgaben des Versammlungsrechts gewahrt wurde .1
Umsetzungsdefizite bei der Kennzeichnungspflicht
Besonderes Augenmerk galt am Montagabend der seit dem 01.01.2018 geltenden Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamt_innen. Diese ist im Vergleich zu nicht identifizierbaren Polizeikräften sicher ein Vorteil. Doch bringt sie nicht nur sehr eingeschränkt die versprochene Transparenz, sondern leidet selbst an einem Transparenzproblem. Denn die genauen Anforderungen an die Umsetzung sind nur in Grundzügen aus einer Pressemitteilung bekannt, was das Innenministerium (IM) aber leider als ausreichend ansieht (Kleine Anfrage LT-Drs. 7/1704.
Pressemitteilung: Proteste gegen Nazi-Aufmarsch mit einigen Zwischenfällen
Bericht des AKJ Greifswald über die Proteste gegen den Nazi-Aufmarsch am 8. Mai 2017 in Demmin.
Am Abend des 8. Mai 2017 gingen mehrere hundert Demonstrierende gegen den jährlich stattfindenden Naziaufmarsch auf die Straße. Acht Demobeobachter*innen des AKJ Greifswald dokumentierten, inwieweit das Recht auf Versammlungsfreiheit gewahrt wurde. Ein Stadtspaziergang und verschiedene Mahnwachen waren nur ein Teil der Protestformen. Die Polizei war nach eigenen Angaben mit 800 Einsatzkräften vor Ort. Dabei kam es an einigen Stellen zu Zwischenfällen.
Gegen 20.10 Uhr setzte die Polizei in der Schulstraße Pfefferspray ein, als Gegendemonstrant*innen versuchten, auf die Demoroute der Nazis zu gelangen. Zudem wurden an mehreren Orten Personen festgehalten und einer Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Anlass war in der Regel der Vorwurf der Vermummung.
Bildaufnahmen von Demonstrierenden
Als sehr problematisch stuft der AKJ Greifswald den stark verbreiteten Einsatz von Videokameras durch die Polizei ein. Gem. §§ 19a, 12a VersammlG ist deren Einsatz nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechtsprechung schon für das Richten der Kameras auf die Demonstrierenden eine entsprechende Gefahrenlage verlangt wird. Für die Betroffenen ist nicht ersichtlich, ob Aufnahmen getätigt werden oder nicht. Die Beobachtung friedlicher Demonstrierender schreckt diese von der künftigen Inanspruchnahme ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit ab und ist daher rechtfertigungsbedürftig. Eine anlasslose Beobachtung ist rechtswidrig. Der Polizei fehlt es anscheinend an Problembewusstsein für diese – gerichtlich bestätigte – Perspektive.
Beispielhaft dafür, dass keine hinreichende Gefahr vorlag, ist etwa die Überwachung einer Gruppe Demonstrierender in der Baustraße. Diese wurde dort um 20.58 Uhr eingekesselt, nachdem sie sich in der Nähe der Demoroute der Nazis bewegt hatte. Sie nahmen schlicht ihr Demonstrationsrecht wahr, zeigten kein aggressives Verhalten und auch im Übrigen gab es keine Anhaltspunkte für etwaige Straftaten. Vielmehr zeigte sich die Gruppe auch nach Einkesselung kooperativ und wurde schließlich zur Mahnwache der Partei Bündnis 90/Die Grünen an der Holstenstraße geleitet. In solchen Situationen ist das Filmen der Demonstrierenden nicht rechtmäßig. Ähnliche Vorkommnisse ereigneten sich in der Heiliggeiststraße, Holstenstraße und an der Südmauer.
Kaum tragfähig waren oftmals die Begründungen, die die Einsatzkräfte für das Filmen nannten. Immerhin wurde teilweise die Sicherung von Beweismitteln genannt, die aber nur verfolgt wird, wenn eine ausreichende Gefahrenlage besteht. Teilweise wurde aber auch behauptet, dass der Kameraeinsatz zum Schutz der Versammlung selbst erfolge. Die Rechtsgrundlage ermächtigt aber nur zum Filmen von Personen von denen eine Gefahr ausgeht, und nicht, wenn diese gefährdet sind. Ein anderer Polizist behauptete, dass es sich um eine öffentliche Versammlung handele und allein diese zum Filmen ermächtige – eine völlige Ignoranz der Gesetzesgrundlage. Weiterhin wurde relativierend angeführt, dass die rechtlich nicht relevanten Aufnahmen ja im Nachhinein gelöscht würden – was jedoch irrelevant ist, weil die Eingriffsqualität ja gerade durch das Aufnehmen selbst begründet wird. Am ehrlichsten war wohl ein Polizist, der auf die Frage nach dem Grund für das Filmen schlicht antwortete, er wisse es nicht. All dies zeigt, dass die Polizei oftmals unhinterfragt Kameras einsetzte und sich zu wenig Gedanken um rechtliche Anforderungen des Filmens und Auswirkungen auf die Demonstrierenden machte.
Zudem erweisen sich zwei Sonderkonstellationen als rechtlich problematisch. So wurden an verschiedenen Orten BFE-Einheiten mit Helmkameras eingesetzt. Auch deren Einsatz unterliegt den gleichen Anforderungen wie das Filmen mit Handkameras. Die Motivation für ihre Verwendung mag in der Eigensicherung der Einsatzkräfte bestehen, jedoch müssen für eine etwaige Gefährdung der Sicherheit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Schon beim Aufsetzen des Helms ist die Kamera – je nach Blickrichtung – auf eine Vielzahl von Personen gerichtet. In den von uns beobachteten Situationen war eine hinreichende Gefahrenlage nicht ersichtlich.
Weiterhin betreuten zwei Teams von Polizeimitarbeiterinnen den Twitteraccount und wurden dort auch als Anprechpartnerinnen vor Ort vorgestellt. Sie waren in zivil im Einsatz und nahmen an mehreren Orten das Versammlungsgeschehen mit Handykameras auf. Teilweise wurden dort auch Bilder veröffentlicht. Hierbei handelt es sich ebenfalls um polizeiliche Überwachung einer Versammlung, die dem Versammlungsgesetz unterliegt - unabhängig von der Motivationslage der Polizeibehörde. Hinzu kommt, dass Aufnahmen von Einsatzkräften in zivil als verdeckte Aufnahmen zu werten sind, die nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen zulässig sind. Denn sonst müssten auch friedliche Demonstrierende hinnehmen, jederzeit beobachtet zu werden. Das Veröffentlichen von Bildern des Stadtspaziergangs, der im Vorfeld der Nazidemo stattfand, ist besonders fragwürdig.
Weitere Beobachtungen
Als unzulässige Maßnahme ist auch anzusehen, dass eine Person nicht als Ordner*in der Attac-Mahnwache an der Nordmauer zugelassen wurde, weil – so die Aussage der Polizei – einschlägige Strafverfahren gegen sie vorlägen. Dabei handelte es sich jedoch nur um ein eingestelltes Verfahren. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass bei der Überprüfung von Ordner*innen gerade das Ergebnis von Strafverfahren und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Besonders absurd wird die Ablehnung dadurch, dass die gleiche Person noch kurz zuvor als leitende Person einer Versammlung am Barlachplatz akzeptiert worden war.
Ebenfalls problematisch war die ED-Behandlung einer Demonstrantin in der Holstenstraße. Wegen des Vorwurfs der Vermummung sollten Aufnahmen mit Halstuch vor dem Gesicht gemacht werden. Sie weigerte sich jedoch, das Tuch aufzuziehen. Dazu ist sie auch nicht verpflichtet, sie muss die entsprechenden Polizeimaßnahmen lediglich dulden. Daraufhin wollte ein Polizist ihre Jacke öffnen, um an das Tuch zu kommen. Dies ist als Durchsuchung einer Person anzusehen, die nach dem SOG M-V nur durch Personen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden darf. Darauf wurde der Polizist auch mehrfach hingewiesen.
Schließlich beobachteten wir, dass der Zugang zu angemeldeten Mahnwachen zwar an vielen Stellen möglich war, er jedoch mancherorts erschwert oder im späteren Verlauf sogar verweigert wurde.