Polizei erkennt an: Aufenthaltsverbot bei Anti-MVgida-Protesten in Stralsund rechtswidrig

Das Polizeipräsidium Neubrandenburg hat die VG Greifswald, Urt. v. 18.06.2015 - 2 A 122.15, welches einem Gegendemonstranten im Januar bei Protesten gegen einen MVgida-Aufmarsch erteilt wurde. Damals zeigten zahlreiche Menschen in Stralsund ihre Ablehnung gegen die rechte Gruppierung. Polizeikräfte setzten dabei einen Teil der Gegendemonstrant_innen fest und erteilte ihnen ein Aufenthaltsverbot für die Stadt Stralsund. Dagegen klagte ein Mitglied des AKJ Greifswald vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger hatte u.a. gerügt, dass die Versammlung, an der er teilnahm, nicht ordnungsgemäß aufgelöst wurde. Außerdem hätten die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot, welches zudem noch unverhältnismäßig gewesen sei, nicht vorgelegen. Dies alles sind Punkte, die der AKJ schon des öfteren im Anschluss an Versammlungen gegen rechte Aktivitäten in M-V kritisiert hatte. So gingen bei Protesten gegen den Naziaufmarsch in Demmin am 8. Mai 2014 Polizeikräfte brachial gegen Demonstrierende vor, ohne deren Versammlungen vorher aufzulösen. „Daran zeigt sich eine Verkennung des grundrechtlichen Schutzes legitimer Protestformen durch die Polizei“, so eine Sprecherin des AKJ. Und schon ein Jahr zuvor hatte der AKJ kritisiert, dass es unzulässig sei, Gegendemonstrant_innen ein Aufenthaltsverbot für eine gesamte Stadt zu erteilen. „Immer wieder müssen wir bei Demonstrationsbeobachtungen feststellen, dass die Polizei zu unverhältnismäßigen Maßnahmen greift“, bedauert der AKJ. Betroffene scheuten sich aber oft, dagegen gerichtlich vorzugehen. Zwar ist der Weg vor die Gerichte häufig erfolgversprechend, doch kommt die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen für das eigentliche Anliegen zu spät. Dass die Polizei nun die Rechtswidrigkeit ihres Handelns im Angesicht einer Klage kurzerhand eingestand, lässt gerade im Hinblick auf die anstehenden Proteste gegen Naziaufmärsche in Demmin am 8. Mai 2015 hoffen, dass die Polizei künftig die Rechte von Gegendemonstrant_innen beachtet. Notfalls müsse aber weiterhin vor Gericht auf die Einhaltung der Versammlungsfreiheit gedrängt werden, so der AKJ abschließend. ![Bildbeschreibung](vggreifswald,urt.v.18.06.2015-2a122.15(2).png) ![Bildbeschreibung](vggreifswald,urt.v.18.06.2015-2a122.15(3).png) ![Bildbeschreibung](vggreifswald,urt.v.18.06.2015-2a122.15(4).png)